Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge

Frage: Mein Vater ist verstorben. Einzige gesetzliche Erben sind mein Bruder und ich. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Da mein Bruder sehr wohlhabend ist, möchte er zu meinen Gunsten auf einen Teil seines Erbes verzichten. Kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden?

Veröffentlicht am
Stefan Ludin
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Die Teilung der Erbschaft ist grundsätzlich Sache der Erben. Sind sich alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses einig, können sie von der gesetzlichen und sogar von der letztwillig verfügten Erbfolge abweichen. Voraussetzung dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss aller Erben. Solange Ihr Bruder und Sie sich einig sind, können Sie die Zuteilung der Aktiven und die Übernahme der Passiven völlig frei gestalten.
Der Verzicht Ihres Bruders kann aber die Voraussetzungen für eine steuerbare Schenkung erfüllen (sog. Querschenkung). Zu prüfen ist daher, ob Schenkungen von Ihrem Bruder an Sie im Wohnsitzkanton Ihres Bruders besteuert werden. Ist dies der Fall, hat Ihr Bruder im Umfang der gesetzlichen Erbquote die Erbschaftssteuer zu entrichten, während bei Ihnen im Umfang des Verzichts Schenkungssteuern erhoben werden. Da die Steuersätze für Schenkungen je nach Kanton zwischen 4 und 23 Prozent betragen, kann eine solche Doppelbesteuerung ins Gewicht fallen. Diese unerwünschten Steuerfolgen könnten mit einer Nachlassplanung vermieden werden. Es ist daher zu empfehlen, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und sich erbrechtlich beraten zu lassen.

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