Antwort
Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder in Ausbildung sind bei den Einkommenssteuern grundsätzlich nicht abzugsfähig. Sie gelten als steuerfreie Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen direkt als Geldbeträge oder indirekt (bspw. die Übernahme von Studienkosten) erbracht werden. Gleiches gilt, wenn Sie die Leistungen aufgrund eines Urteils oder einer Vereinbarung leisten. Ihre Tochter muss dafür die Beiträge nicht als Einkommen versteuern.
Weiter stellt sich die Frage nach den Kinder- und Sozialabzügen sowie dem anwendbaren Steuertarif. Leisten Sie Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter, so können sie den Kinderabzug geltend machen. Leistet die Mutter ebenfalls Unterhaltszahlungen, so steht der Kinderabzug der Person mit den höheren Unterhaltsleistungen zu. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bezahlen Sie die Krankenversicherungsprämien für Ihre Tochter, können Sie den zusätzlichen Versicherungsabzug für Kinder vornehmen. Da Sie nicht mit dem Kind zusammenleben, wird bei Ihnen jedoch der Grundtarif angewendet.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Beurteilung Unterschiede in den Kantonen bzw. beim Bund geben kann. Weiter können alternative Modelle wie das Nestmodell oder die alternierende Obhut zu Diskussionen mit den Steuerbehörden führen. Es ist sinnvoll, die Steuerfolgen der gewählten
Lösung (unter Beizug sämtlicher Parteien) vorgängig mit Spezialisten abzuklären.