Aktienrechtsrevision: Virtuelle Generalversammlung

Frage: Wir haben gehört, dass ab dem 1. Januar 2023 Generalversammlungen auch virtuell durchgeführt werden können. Ist das nun wirklich ohne Weiteres möglich?

Roger Steiner
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Per 1. Januar 2023 wird das neue Aktienrecht in Kraft treten. Diese neuen Bestimmungen bringen tatsächlich diverse Modernisierungen und Erleichterungen mit sich.

Insbesondere wird es künftig möglich sein, die Generalversammlung mit ausschliesslich elek-tronischen Mitteln durchzuführen - somit ohne physischen Tagungsort. Die reine elektronische Durchführung der Generalversammlung erfordert jedoch in jedem Fall eine statutarische Grundlage bzw. Ermächtigung. Sofern und soweit folglich die Möglichkeit zur Durchführung von virtuellen Generalversammlungen geschaffen werden soll, sind vorab die Statuten der Gesellschaft entsprechend anzupassen. Hierfür bedarf es eines öffentlich zu beurkundenden Generalversammlungsbeschlusses mit anschliessender Handelsregistereintragung. Erst im Nachgang kann die Generalversammlung rein virtuell abgehalten werden, wobei die Kompetenz zur Festlegung der Art der Durchführung (physisch, virtuell oder Mischform) beim Verwaltungsrat liegt.

Bei virtueller Durchführung der Generalversammlung sind zudem gewisse Anforderungen an die Technik und an den Ablauf bzw. die Organisation zu beachten. Der Verwaltungsrat hat demnach sicherzustellen, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann – und dass das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

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