Arbeiten jenseits der Grenze: Was ist zu beachten?

Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse nehmen auch bei KMU zu. Parallel dazu die Fragen nach den geltenden Sozialversicherungsbestimmungen und zur A1-Bescheinigung. Doch was ist das genau? Und wird die Bescheinigung auch für kurze Geschäftsreisen benötigt?

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Bei Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz erfolgt die Bestimmung der Sozialversicherungszugehörigkeit auf Basis der Verordnung 883/2004. Ein Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er seine Beschäftigung tatsächlich ausübt (sogenanntes Territorialitätsprinzip gemäss Art. 11 Abs. 3a, VO -EG- 883/2004). Dies gilt unabhängig davon, wo der Mitarbeiter wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Abweichend davon sieht die Verordnung Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip vor. Greift eine dieser Ausnahmeregelungen, hat der Arbeitgeber beim zuständigen Träger eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Das ist ein EU-Formular, das die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit eines Mitarbeiters bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten bestätigt. Liegt eine A1-Bescheinigung vor, unterliegt der Mitarbeiter ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes. Gleichzeitig ist er von der Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts befreit.

Teils hohe Bussen

Leider sieht die Verordnung noch keine Ausnahmeregelung für Mitarbeitende vor, die nur gelegentlich an Sitzungen, Schulungen, Messen oder Besprechungen im Ausland teilnehmen. Auch diese müssten ein A1-Formular mitführen. Die Kontrollen wurden in einigen EU-Ländern verschärft und teilweise werden hohe Bussen (zum Beispiel in Belgien) beim Fehlen der A1-Bescheinigung ausgesprochen. Allerdings ist die Handhabung in jedem Land etwas anders. Die südlichen Länder, allen voran Italien, kümmern sich kaum um die Bescheinigungen. Teilweise können die A1-Bescheinigungen auch nachträglich noch erbracht werden.

Baldige Entschärfung?

Eine Meldung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019 – «Für Dienstreisen ins EU-Ausland muss [bald] kein A1-Entsendeformular [mehr] beantragt werden» – lässt hoffen, dass sich die Angelegenheit schon bald etwas entschärfen wird. Es ist empfehlenswert, vorerst sicherheitshalber auch für Mitarbeitende, die nur gelegentlich im Auftrag des Arbeitgebers ins Ausland (EU/EFTA) reisen, bei der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung erstellen zu lassen. Diese ist auf Verlangen der Behörden jederzeit vorzuweisen. Wichtig: Welches Land für die Sozialversicherungen zuständig ist, kann gerade bei einem Unfall zu Diskussionen führen. Es gilt deshalb, nicht nur an die Sozialversicherungsbeiträge wie die AHV zu denken.

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