Arbeitszeugnisse über zu schlechte Leistungen – das gilt

Frage: Wie ist ein Arbeitszeugnis über schlechte Leistungen zu formulieren?

Veröffentlicht am
Jasmin Felder
Rechtsanwältin Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen, andererseits muss es wohlwollend formuliert sein. Schliesslich darf es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen. Werden die Formulierungen jedoch zu beschönigend gewählt, riskiert der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatzforderungen eines späteren Arbeitgebers, der sich auf das Zeugnis verlassen durfte. Es ist daher oft schwierig, die richtige Balance zu finden.
Negative Leistungen dürfen nur vermerkt werden, sofern diese für die Beurteilung der Leistungen und das Verhalten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten negative Aussagen stets in positive Aspekte eingebettet werden. Zudem können Füllwörter wie bspw. «nicht immer», «nicht ganz», «zeitweise» helfen, negative Aspekte abzuschwächen. Wichtig ist, dass auch stets die guten Eigenschaften betont werden, um zu einer ausgewogenen, objektiven Beurteilung zu gelangen. Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die schlechten, der Arbeitnehmer diejenige für die sehr guten Bewertungen trägt. Negative Qualifikationen sollten daher bspw. bereits in Mitarbeiterbeurteilungen oder Gesprächsprotokollen, unterzeichnet vom Arbeitnehmer, festgehalten werden.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, sich bei der Erstellung eines solchen Arbeitszeugnisses rechtlich beraten zu lassen.

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