Antwort
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer solchen Ersatzbeschaffung die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Wohnliegenschaft gekauft oder erst neu gebaut wird. Für den Aufschub gelten die folgenden Voraussetzungen, jeweils für die verkaufte als auch für die neu erworbene Liegenschaft:
Die Wohnliegenschaft muss dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt sein. Das heisst, dass es sich um den Hauptwohnsitz handeln muss und grundsätzlich eine Vermietung sowie gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist. Bei einem Mehrfamilienhaus kann der Aufschub beispielsweise nur für den selbstbewohnten Teil verlangt werden. Ausserdem wird ein Aufschub nur gewährt, wenn die Reinvestition in einem bestimmten Zeitraum (kantonsabhängig; meistens zwei Jahre) vor oder nach dem Verkauf des alten Objekts getätigt wird. Für den maximalen Steueraufschub muss der Verkaufserlös grundsätzlich vollständig in das Ersatzobjekt reinvestiert werden. Wird nur ein Teil davon reinvestiert, zum Beispiel wenn die Investitionskosten des neuen Objekts tiefer sind als der Verkaufserlös des bisherigen Objekts, kann ein Teilaufschub beantragt werden.
Zu beachten ist, dass der Steueraufschub nur durch eine behördliche Verfügung gewährt wird. Es ist deshalb ratsam, die Möglichkeiten im Voraus abzuklären. Ferner handelt es sich beim Aufschub nicht um eine Steuerbefreiung. Die Frage der Besteuerung wird sich also stellen, sobald die Ersatzliegenschaft veräussert wird.
