Beschäftigte aus der Ukraine mit Schutzstatus S

Der Fachkräftemangel führt nicht nur im Gastgewerbe zu Ertragsausfällen oder gar Betriebsschlies-sungen. In vielen Branchen herrscht akuter Personalmangel. Da bietet es sich an, Mitarbeitende aus der Ukraine mit Schutzstatus S einzustellen, um die personellen Engpässe zumindest teilweise zu überbrücken.

Veröffentlicht am
Michèle Vogel
Beraterin Fachteam Lohn- und Personaladministration sowie Vorsorge und Finanzplanung Gewerbe-Treuhand AG, Willisau

Beim Einstellungsprozess und der Beschäftigung von Mitarbeitenden aus der Ukraine mit Schutzstatus S sowie beim Erstellen von deren Lohnabrechnungen sind diverse Punkte zu beachten. Nebst den gesetzlichen Anforderungen sind vor einer Anstellung auch noch andere Gesichtspunkte zu prüfen wie Sprache, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, familiäres Umfeld, Integrationsfähigkeit.

Arbeitsbewilligung erforderlich
Für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz wurde die dreimonatige Wartefrist im Jahr 2022 aufgehoben und eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit bewilligt. Für die selbständige wie auch jede unselbständige Erwerbstätigkeit wird eine Arbeitsbewilligung benötigt. Mit den Anträgen für eine Arbeitsbewilligung sind im Kanton Luzern folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gesuchsformular 2c
  • Kopie des Arbeitsvertrages mit orts- und branchenüblichem Lohn
  • Nachweise Stellenmeldepflicht, sofern Stelle meldepflichtig
  • Entscheid Staatssekretariat für Migration (SEM) oder Kopie Ausweis S
  • Passkopie

Lohnabrechnungen
Für die Lohnabrechnungen sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen und sämtliche Sozialversicherungen abzurechnen:

  • AHV: ein geringfügiges Einkommen pro Jahr bis CHF 2'300 pro Arbeitgeber ist beitragsfrei
  • UVG: Arbeitnehmende sind ab 8 Stunden pro Woche und Arbeitgeber NBU-pflichtig
  • BVG: alters-, vertrags- und lohnmässige Voraussetzungen beachten

Abrechnung Quellensteuer

  • Es sind keine speziellen Tarife für den Status S bekannt
  • Es gelten die üblichen Tarife (z. B. A, B oder C)

Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber
Arbeiten im Homeoffice, welche ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber (z. B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) getätigt werden oder die Weiterführung einer bestehenden selbständigen Tätigkeit ohne Einfluss auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, gelten nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten. Es braucht daher keine Arbeitsbewilligung. Im Einzelfall ist zu überprüfen, ob das Homeoffice eine Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft in der Schweiz begründet.

Generelles
Personen aus der Ukraine können sich 3 Monate visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten (z. B. bei Verwandten, Freunden oder Privatpersonen). Für diese Zeit gilt:

  • Sie unterstehen nicht der obligatorischen Krankenversicherung.
  • Die ukrainische Krankenkasse ist für medizinische Behandlungen in der Schweiz nicht ausreichend.
  • Allenfalls verfügen sie über eine Reiseversicherung oder der Gastgeber schliesst eine Gästeversicherung ab.
  • Benötigt eine Person sofortige medizinische Hilfe, übernimmt die öffentliche Hand die Kosten.

Sobald eine Person das Gesuch für den S-Status eingereicht hat, wird sie nach Kantonszuweisung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet.

  • Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligung werden den Kantonen vom Bund mit einer Globalpauschale subventioniert.
  • In der Police wird die Unfalldeckung eingeschlossen, sofern keine UVG-Deckung besteht.

Können Personen den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, erhalten sie Sozialhilfe. Da kein Sozialversicherungsabkommen besteht, haben sie keinen Anspruch auf eine AHV-Rente bei einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und können ihre AHV-Beiträge zurückverlangen.

Bei Fragen zur Anstellung von Arbeitnehmenden aus der Ukraine gibt die Autorin gerne Auskunft.

Modal zum Teilen dieser Seite
  1. Sie befinden sich hier: Home - KGL
  2. Gut zu wissen
  3. Beschäftigte aus der Ukraine mit Schutzstatus S