Beteiligung an den Aus- und Weiterbildungskosten

Qualifizierte Arbeitskräfte sind heute gesucht. Viele Arbeitgeber übernehmen deshalb die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden ganz oder teilweise. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat eine solche Kostenbeteiligung?

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Sachverhalt: Frau Müller steht in einem Arbeitsverhältnis zur X AG. 2018 absolvierte sie eine berufsorientierte Weiterbildung an der Fachhochschule in Luzern. Die ihr in Rechnung gestellten Weiterbildungskosten (Rechnungen lauten auf Frau Müller) betrugen insgesamt 15 000 Franken.

Frau Müller kann die von ihr selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten bis zum Maximalbetrag von 12 000 Franken (pro Kalenderjahr) in der Steuerperiode 2018 in Abzug bringen. Der Restbetrag von 3000 Franken sowie weitere berufsorientierte Weiterbildungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten, Verpflegung, Literatur etc.) können aus steuerrechtlicher Sicht nicht geltend gemacht werden.

Variante I: In Ergänzung zum Sachverhalt werden vom Arbeitgeber 50 Prozent der angefallenen Aus- und Weiterbildungskosten übernommen.

Frau Müller kann die von ihr selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten von 7500 Franken in der Steuerperiode 2018 in vollem Umfang in Abzug bringen. Zusätzlich anfallende, durch Frau Müller getragene Weiterbildungskosten können bis zum Maximalbetrag von 12 000 Franken pro Jahr berücksichtigt werden. Die vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten (7500 Franken) gelten als steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten (übriger Personalaufwand) auf Stufe der X AG. Durch die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ergeben sich für Frau Müller keine zusätzlichen Einkommenssteuerfolgen (nicht gleich steuerbarer Lohnbestandteil). Da gemäss Sachverhalt die Rechnungen zu den Aus- und Weiterbildungskosten auf Frau Müller persönlich lauten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von ihm getragenen Kosten auf dem Lohnausweis zu bescheinigen (Vermeidung doppelter Abzug durch X AG resp. Frau Müller).

Variante II: In Ergänzung zum Sachverhalt werden vom Arbeitgeber 100 Prozent der Aus- und Weiterbildungskosten übernommen. Aus administrativen Gründen lauten (neu) die Rechnungen direkt auf die X AG.

Da von Frau Müller keine Aus- und Weiterbildungskosten getragen werden, kann auch kein Abzug vorgenommen werden. Wiederum ist der Abzug von ergänzenden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten im Rahmen des Maximalabzugs möglich. Die von der X AG getragenen Aus- und Weiterbildungskosten gelten im vollen Umfang von 15 000 Franken (kein Maximalabzug auf Stufe Arbeitgeber) als abzugsfähige Gewinnungskosten. Analog zu Variante I ergeben sich für Frau Müller keine nachteiligen Einkommenssteuerfolgen. Eine Bescheinigungspflicht im Lohnausweis 2018 entfällt, da die Rechnungen für die Aus- und Weiterbildungskosten auf die X AG lauten.

Exkurs zur steuerrechtlichen Behandlung von Bundesbeiträgen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Nach vollendeter Weiterbildung stellt Frau Müller fest, dass der von ihr besuchte Lehrgang mit Bundesbeiträgen gefördert wird. Da sie die Rückerstattungsanforderungen zur Subjektfinanzierung SBFI erfüllt, werden ihr 50 Prozent der Kurskosten – bei Berufsprüfungen max. 9500 Franken, bei höheren Fachprüfungen max. 10 500 Franken – zurückerstattet. Der Bundesbeitrag des SBFI unterliegt in der Steuerperiode 2019 bei Frau Müller der Einkommenssteuer. Zur Sicherstellung einer adäquaten Besteuerung erfolgt eine Meldung der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) an die kantonalen Steuerbehörden. Ungeachtet dessen ist Frau Müller verpflichtet, die vereinnahmten Bundesbeiträge in der persönlichen Steuererklärung 2019 zu deklarieren.

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