COVID-Massnahmen und die Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Seit bald zwei Jahren beschäftigt die COVID-19 Pandemie unsere Gesellschaft rund um den Globus. Auch auf unsere Wirtschaft hat diese Pandemie einen erheblichen Einfluss. Um den am meisten betroffenen Wirtschaftszweigen zu helfen, haben Bund und Kantone verschieden Unterstützungsmassnahmen beschlossen.

Veröffentlicht am
Hansueli Nick
stv. Geschäftsleiter, dipl. Wirtschaftsprüfer, Experte Swiss GAAP FER, Betriebsökonom FH in Finance & Banking (BSc), CAS Turnaround Management, Lufida Revisions AG

Nach den COVID-Krediten im März 2020, welche rund jedes fünfte KMU in Anspruch genommen hat, wurden ab dem November 2020 weitere Unterstützungen im Rahmen der Härtefallverordnung gewährt. Diese beinhalten rückzahlbare Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sowie nicht rückzahlbare Beiträge (à fonds perdu). Der Bund überlässt in der COVID-19-Härtefallverordnung einen Grossteil der Umsetzung den Kantonen.
Entsprechend ist die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In unserem Artikel beschränken wir uns deshalb auf den Kanton Luzern. Was Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen in Anspruch genommen haben, im Rahmen des Abschlusses beachten müssen, zeigen wir nachfolgend auf:

Verbuchung der erhaltenen à fonds perdu-Beiträge

Unternehmen, die aufgrund der Pandemie einen Umsatzrückgang von 40% zu verzeichnen hatten oder während mindestens 40 Tagen behördlich geschlossen wurden, konnten Anträge für à fonds perdu-Beiträge einreichen. Im Rahmen der Abschlusserstellung stellt sich die Frage, wie die à fonds perdu-Beiträge verbucht und in der Jahresrechnung ausgewiesen werden müssen.

Laut Mitteilung des Kantons Luzern sind die à fonds perdu-Beiträge im Zeitpunkt des Zahlungseinganges als passive Rechnungsabgrenzung zu verbuchen. Zu diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich noch nicht klar, welcher Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der bedingten Gewinnbeteiligung tatsächlich erfolgswirksam realisiert werden kann. Per Jahresende kann dann zum Ausgleich des Jahresverlustes 2021 (allenfalls unter Berücksichtigung des Erfolges 2020) die passive Rechnungsabgrenzung aufgelöst werden. Wird die passive Rechnungsabgrenzung nicht vollständig aufgelöst, stellt dies eine Rückzahlungsverpflichtung im Folgejahr dar.
Die erfolgswirksam realisierten à fonds perdu-Beiträge sind unter dem ausserordentlichen Ertrag oder unter dem sonstigen betrieblichen Ertrag zu erfassen. Im Anhang der Jahresrechnung sollen die Entschädigungen hinsichtlich des Sachverhaltes, Höhe des Betrages und Auflagen (Dividendenverbot, Darlehensgewährung) erläutert werden.

Behandlung der bedingten Gewinnbeteiligung

Wie erwähnt sieht die in der Verordnung geregelte bedingte Gewinnbeteiligung vor, dass bei einem steuerbaren Gewinn im Jahr 2021 die Härtefallgelder in diesem Umfang zurückbezahlt werden müssen. In der vom Bundesrat verfassten Verordnung wird diese bedingte Gewinnbeteiligung jedoch lediglich für Unternehmen mit über 5 Millionen Franken Umsatz erwähnt, welche Härtefallgelder bezogen haben. Dabei ist vom Gewinn 2021 ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust in Abzug zu bringen.

Der Kanton Luzern definiert jedoch auch für Unternehmen unter 5 Millionen Franken Umsatz eine bedingte Gewinnbeteiligung. Diese gilt bei Zahlungen ab dem 21. April 2021. Der rückzahlbare Betrag orientiert sich hierbei am steuerbaren Jahresgewinn 2021. Unternehmen, welche die letzten Härtefallzahlungen zwischen dem 21. April und dem 19. Juni 2021 erhalten haben, dürfen einen allfälligen Verlust aus dem Jahr 2020 ebenfalls berücksichtigen. Erfolgten die letzten Härtefallzahlungen ab dem 19. Juni 2021 muss auch ein allfälliger Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2020 miteingerechnet werden.

Bei der Gestaltung der Ergebnisse will die Regierung aber im Hinblick auf eine Vermeidung von Rückzahlungen Grenzen setzen. Ausgangslage ist der steuerlich massgebliche Gewinn. Im Gegensatz zur geltenden Steuerpraxis werden jedoch Sofortabschreibungen bei der Berechnung der zurück zu erstattenden à fonds perdu-Beiträge nicht berücksichtigt. Das heisst, dass Sofortabschreibungen nach wie vor bei der Steuerveranlagung akzeptiert, jedoch bei der Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung aufgerechnet werden.

Einschränkungen aufgrund der Härtefallgelder

Die Auszahlung von nicht rückzahlbaren Beiträgen ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Die Unternehmen, welche Unterstützungsgelder gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung in Anspruch nehmen, müssen sich an folgende Auflagen halten:

  1. Verbot von Dividenden und Kapitalrückerstattung
    Bezüger von Leistungen aus Härtefallmassnahmen dürfen während den darauffolgenden drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erstatteten Beträge keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten oder Kapitaleinlagen an die Eigentümer zurückerstatten.
     
  2. Gewährung von Darlehen an die Eigentümer
    Ebenfalls während den darauffolgenden drei Jahren oder bis zur Rückzahlung dürfen keine Darlehen an die Eigentümer gewährt werden.
     
  3. Gewährung von Krediten an Tochtergesellschaften im Ausland
    Die Mittel, welche im Rahmen des Härtefallprogramms ausgeschüttet werden, dürfen nicht an direkt oder indirekt verbundene Unternehmen im Ausland weitergegeben werden. Es ist jedoch erlaubt, vorbestehende vertragliche Zins- oder Amortisationsverpflichtungen innerhalb der Gruppenstruktur zu erfüllen.

Ein Verstoss gegen diese Einschränkungen kann zu einer sofortigen Rückzahlung von Krediten und Beiträgen führen sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

COVID-19-Kredite: Klärung bei den Verwendungsbeschränkungen

Wie bereits bekannt, wurden auch die bereits im Jahr 2020 gewährten, rückzahlbaren Darlehen an bestimmte Bedingungen zu deren Verwendung geknüpft. Hinsichtlich des Verbots zur Vergabe von Gruppendarlehen gemäss Covid-19-Solidarbügschaftsgesetz gab es eine Klärung einer oft diskutierten Frage. So dürfen vom kreditnehmenden Unternehmen Aktivdarlehen an Mutter- und Schwestergesellschaften in der Schweiz vergeben werden, wenn diese ausschliesslich dazu dienen und notwendig sind, dass diese Schweizer Mutter- oder Schwestergesellschaften ihre vorbestehenden Zinszahlungspflichten und ab dem 1. Januar 2021 ihre vorbestehenden ordentlichen Amortisationsverpflichtungen nachkommen können. Die übrigen Beschränkungen im Zusammenhang mit den COVID-Krediten bleiben nach wie vor bestehen, solange der Kredit nicht zurückbezahlt wurde.

Wenn Sie Unterstützungsleistungen beantragt und erhalten haben, sind Sie verpflichtet, sich an die entsprechenden vielfältigen Auflagen zu halten und dies in der Jahresrechnung korrekt abzubilden. Es bleibt festzuhalten, dass die Krise noch nicht vorbei ist und dass die Regeln und Massnahmen laufend angepasst werden können.
Nutzen Sie die Zeit bis zur Finalisierung des Jahresabschlusses, um zu klären, ob Sie die Verwendungsbeschränkungen der Härtefallgelder oder -kredite eingehalten haben und was sonst noch zu beachten ist. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung

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