Berufliche Vorsorge: Was ist bei einem Vertragswechsel zu beachten?

Die Pensionskassen erholten sich 2023 etwas. Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzins für die obligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge auf 1,25 Prozent anzuheben. Einige Pensionskassen senkten die Risiko- und Verwaltungskosten in den letzten Jahren. Da diese bei den Vorsorgeeinrichtungen variieren, lohnt es sich, für die bestehende Pensionskassenlösung Vergleichsofferten einzuholen.

Veröffentlicht am
Michèle Vogel
Beraterin Fachteam Lohn- und Personaladministration sowie Vorsorge und Finanzplanung Gewerbe-Treuhand AG, Willisau

Pensionskassenverträge werden jeweils für eine Dauer von drei oder fünf Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer erneuern sie sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Sie können aber mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (bis spätestens per 30. Juni) auf Ende Jahr gekündigt werden.

Ein kurzer Überblick über wichtige Kriterien, die bei einem Wechsel berücksichtigt werden müssen:

  • Sind alle versicherten Personen zum Zeitpunkt des Wechsels zu 100 Prozent arbeitsfähig?
  • Wie wird das Altersguthaben bei überobligatorischen Leistungen verzinst?
  • Wie hoch ist der Deckungsgrad der Pensionskasse?
  • Wie sind der versicherte Lohn und die Leistungen definiert?
  • Wie hoch sind die Administrationskosten?

Gerne unterstützen wir Unternehmen bei der Prüfung eines allfälligen Wechsels, denn oft ist es schwierig, die Leistungen und Kosten der bestehenden Lösung mit einer Offerte zu vergleichen.

Das folgende Fallbeispiel veranschaulicht die Optimierungsmöglichkeiten für ein KMU bei der beruflichen Vorsorge: Die Ehefrau des Inhabers arbeitet Teilzeit (40 Prozent) im KMU-Betrieb mit. Sie bezieht einen Lohn von CHF 24'000 brutto pro Jahr. Dadurch ist sie obligatorisch in der Pensionskasse zu versichern. Macht das überhaupt Sinn?

Separater Plan für den Inhaber und dessen Frau
Wenn ein Plan gemäss BVG besteht, wird vom Bruttolohn von CHF 24'000 der Koordinationsabzug in Abzug gebracht. Dadurch ist nur ein Minimallohn von CHF 3'675 versichert. Bei diesem tiefen versicherten Lohn übersteigen die Kosten für Risiko und Verwaltung oft den Sparbeitrag und die Leistungen, welche künftig ausbezahlt würden.

Da dies wenig Sinn macht, könnte neben dem obligatorischen Modell nach BVG ein separater Plan für den Inhaber und dessen Frau erstellt werden. In diesem wird der gesamte Lohn ohne Koordinationsabzug versichert oder der Koordinationsabzug beim Lohn der Frau dem Teilzeitpensum angepasst. Dadurch steigen der versicherte Lohn und der Anteil am Sparen und die Risikoleistungen verbessern sich.

Sobald die Ehefrau in der Pensionskasse versichert ist, kann sie zudem den vollen Beitrag in die «kleine Säule 3a» von zurzeit CHF 7'056 einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Im Weiteren stellt der Lohn an die Frau auch eine Wertschätzung für die erbrachte Leistung im KMU-Betrieb dar.

Darum ist das Abrechnen eines AHV-Lohns für die Frau sinnvoll
Bei Invalidität oder Tod wird für die Berechnung der Invaliden- oder Hinterlassenenrenten das individuelle Konto bei der AHV herangezogen. Es ist daher sinnvoll, für die Frau einen AHV-Lohn abzurechnen, weil dadurch bei Invalidität oder Tod die Renten erheblich höher ausfallen.

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