Auch wenn der 1. Januar 2024 als Stichtag für die Erhöhung der Steuersätze gilt, sind bereits heute entsprechende Massnahmen zu treffen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:
| bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 |
Normalsatz | 7.7 % | 8.1 % |
Reduzierter Satz | 2.5 % | 2.6 % |
Sondersatz für | 3.7 % | 3.8 % |
Wann kommt welcher Steuersatz zur anwendung?
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei periodischen Leistungen (zum Beispiel Abonnements) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend.
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen (zum Beispiel pro rata temporis bei Abonnements).
Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Dies gilt auch für Teil- und Akontorechnungen. Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren etc. richtet sich der anwendbare Steuersatz nach dem Zeitpunkt der jeweiligen zu Grunde liegenden Leistung.
Wer in einer Rechnung für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer.
Dasselbe gilt für Teilzahlungen und Teilrechnungen. Daher sind Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, per Ende des Jahres 2023 bereits in Teilrechnungen zu den bisherigen Steuersätzen korrekt abzugrenzen. Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt, bzw. Zeitraum detailliert aufzuführen. Die Restzahlungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 sind folglich zu den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Anpassung der Saldosteuersätze
Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche.
bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 |
0.1 % | 0.1 % |
0.6 % | 0.6 % |
1.2 % | 1.3 % |
2.0 % | 2.1 % |
2.8 % | 3.0 % |
3.5 % | 3.7 % |
4.3 % | 4.5 % |
5.1 % | 5.3 % |
5.9 % | 6.2 % |
6.5 % | 6.8 % |
Abrechnung mit der ESTV
In der Abrechnung des dritten Quartals 2023 bzw. des zweiten Semesters 2023 können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des dritten Quartals 2023 bzw. des zweiten Semesters berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.
Erfolgt die Berichtigung im zweiten Halbjahr 2023 und wird der Steuerbetrag fristgerecht bezahlt, ist kein Verzugszins geschuldet. Erfolgt die Berichtigung hingegen erst später mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023, ist ein Verzugszins geschuldet (sofern der Zinsbetrag 100 Franken übersteigt).
Unsere Empfehlungen
Die ERP- und Fakturierungsprozesse sind rechtzeitig umzustellen. Ebenfalls sollten betroffene Verträge und weitere Dokumente wie beispielsweise Offerten auf Handlungsbedarf geprüft werden. Falls Leistungen für ein Projekt oder einen Auftrag periodenübergreifend über das Jahresende hinaus erbracht werden, empfiehlt es sich, die aufgelaufenen Arbeiten per Ende Jahr abzurechnen.