Die Marke eintragen lassen – was ist wichtig?

Frage: Bin ich mit meinem Firmennamen durch den Eintrag im Handelsregister bereits genügend vor Konkurrenz geschützt oder benötige ich dazu noch eine Markenregistrierung?

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Franziska Lanfranchi-Röösli
Rechtsanwältin, CAS FH in Finanz- und Rechnungswesen für Juristen, CAS HSG Grundlagen in General Management, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Die Eintragung einer GmbH oder AG im Handelsregister gibt ein «Exklusivrecht» auf die Firmen-bezeichnung in der Schweiz. Das bedeutet, dass es in der Schweiz keine zweite Gesellschaft geben darf, welche einen identischen Firmennamen hat. Die Zusätze AG oder GmbH führen dabei nicht zu einer genügenden Unterscheidung.

Jedoch ist der Schutz der Handelsregistereintragung auf die Firmenidentität beschränkt. Möchten Sie zum Beispiel auch die von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkte oder Dienstleistungen mit demselben Begriff benennen, ist eine Markeneintragung allenfalls empfehlenswert. Denn erst mit der Markeneintragung sichern Sie sich «Exklusivität» für die Verwendung dieses Begriffs für ihre Produkte oder Dienstleistung.

Allerdings müssen die Mindestanforderungen für eine Markenregistrierung erfüllt sein. Die Marke darf keine älteren Drittrechte verletzen, sie muss sich von anderen Marken unterscheiden (es darf keine Verwechslungsgefahr geben), sie darf nicht beschreibend sein und nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen. Ist eine Marke im Register eingetragen, können Verstösse von Dritten rechtlich geahndet werden. Abgesehen vom Markenrecht gibt es auch aus dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb eine Rechtsgrundlage, um gegen Konkurrenten vorzugehen, welche sich so verhalten, dass es im Markt zu Verwechslungen kommt.

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