E-Ladestation installieren bei Miete und Stockwerkeigentum

Frage: Kann der Besitzer eines Elektro-Autos verlangen, dass sein Autoparkplatz mit einer E-Ladestation ausgerüstet wird?

Veröffentlicht am
Oliver Kölliker
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Bei der Miete eines Autoparkplatzes hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Bei der Miete eines Autoparkplatzes gilt grundsätzlich das Abstellen eines Fahrzeuges als vorausgesetzter Gebrauch. Das Aufladen des Fahrzeuges mit Strom gehört nicht dazu. Auch darf der Mieter nicht einfach auf eigene Kosten eine Ladestation einbauen, da Änderungen am Mietobjekt nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Art. 260a OR). Somit hat der Mieter keinen Anspruch auf Einbau einer Ladestation. Er hat in jedem Fall mit dem Vermieter eine vertragliche Vereinbarung zu treffen.

Beim Stockwerkeigentum ist zu beachten, dass diese Liegenschaften häufig über eine gemeinsame Autoeinstellhalle verfügen, an welcher Miteigentum besteht. Dem Miteigentümer steht dabei lediglich ein ausschliessliches Nutzungsrecht an einem Autoparkplatz zu, welches ihm erlaubt, den bezeichneten Autoparkplatz allein zum Abstellen seines Fahrzeuges zu verwenden. Die Autoeinstellhalle als Ganzes gehört der Miteigentümergemeinschaft gemeinsam. Somit bedarf der Einbau einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug zwingend der Zustimmung der Miteigentümerversammlung. Eine Ausnahme bildet der Einbau einer Ladestation in einer sog. Garagen-Box, welche im Sonderrecht ausgeschieden ist. Dies bedarf in der Regel keiner Zustimmung.

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