Antwort
Es gibt drei verschiedene Arten der elektronischen Unterschrift. Die einfache elektronische Signatur lässt sich beispielsweise über ein herkömmliches PDF-Programm oder mittels eingescannter eigenhändiger Unterschrift erstellen. Der fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird vom entsprechenden Programm ein Signaturschlüssel beigefügt, der die Identifikation des Unterzeichnenden wiedergibt. Verträge, die keiner gesetzlichen Formvorschrift unterliegen, dürfen mit diesen beiden Arten der Signatur unterzeichnet werden (zum Beispiel Arbeitsverträge).
Die qualifizierte elektronische Signatur ist die sicherste Art der elektronischen Unterschrift und wird der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Die Signatur wird mit einem Zertifikat versehen, das mit einsehbaren elektronischen Informationen – insbesondere zur unterzeichnenden Person, dem Datum und Zeit der Unterzeichnung – verknüpft ist. Eine nachträgliche Veränderung des Dokuments wird so verunmöglicht. Verträge, welche der Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit unterliegen, können damit gültig unterzeichnet werden. Schreibt das Gesetz jedoch die qualifizierte Schriftlichkeit vor (so zum Beispiel bei einem Testament), genügt die elektronische Unterschrift nicht.
Die Wahl der Art der elektronischen Unterschrift hängt entsprechend davon ab, welche Unter-lagen Sie elektronisch unterzeichnen möchten und wie hoch Sie den Schutz der Identifikation und der Unveränderbarkeit gewichten. Es ist zu empfehlen, sich bei der Einführung der elektronischen Unterschrift rechtlich beraten zu lassen.