Antwort
Wenn jemand vom Arzt für arbeitsunfähig eingestuft wurde, steht aus medizinischer Sicht in jedem Fall die gesundheitliche Genesung an erster Stelle. Der Arbeitnehmer hat somit alles zu unterlassen, was als «genesungswidriges Verhalten» gilt und sich strikte an die Anweisungen und Anordnungen des behandelnden Arztes zu halten. Der behandelnde Arzt beurteilt im Einzelfall, was eine krankheits- oder unfallbedingt abwesende Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit unternehmen darf. Er wird dabei die Art der Krankheit oder des Unfalls und die Art der Arbeit berücksichtigen.
Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, wird empfohlen, vom behandelnden Arzt ein Zeugnis einzuholen, welches sich ausdrücklich zur individuellen Fragestellung äussert. Damit können auch negative Auswirkungen auf die Leistungspflicht einer Versicherung vermieden werden.
Eine Ferienfähigkeit liegt vor, wenn der Erholungszweck der Ferien gewährleistet wird. Somit bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch Ferienunfähigkeit. Die Beurteilung der Ferienfähigkeit obliegt auch hier dem behandelnden Arzt. Diese Beurteilung ist immer sehr individuell. So kann ein gebrochener Arm für eine Kreuzfahrt kein Hindernis darstellen, für eine Mo-torradtour hingegen schon. Strandferien sind fast immer möglich, soweit die Reise zumutbar ist. Auch steht ein Burn-out der Ferienfähigkeit nicht entgegen, wenn der Arzt den Tapetenwechsel befürwortet.