Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative

Frage: Welche Konsequenzen hat das neue Geoblocking-Verbot auf mein Schweizer Unternehmen?

Veröffentlicht am
Roger Steiner
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Auf den 1. Januar 2022 ist der indirekte Gegenvorschlag des Parlamentes zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» in Kraft getreten. Damit einher geht eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. die Einführung des sog. Geoblocking-Verbots. Unlauter handelt, wer im Handel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert, ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert oder einschränkt oder ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet. Konkret: Ein Anbieter, welcher bspw. gleichzeitig eine .ch- und eine .com-Domain pflegt und dort dieselben Produkte anbietet, muss dem Konsumenten neu ermöglichen, auf beiden Domains Bestellungen zu tätigen. Der Konsument darf somit nicht automatisch auf die Schweizer Domain (mit den allenfalls höheren Preisen und nachteiligen Zahlungsbedingungen) umgeleitet werden. Der Händler darf den Konsumenten nicht «geopolitisch» blockieren. Für ausländische Händler besteht allerdings keine Pflicht, die Artikel in die Schweiz zu liefern. Auch bestehen zahlreiche Ausnahmen vom Geoblocking-Verbot wie unter anderem für Dienstleistungen im Finanz- oder audiovisuellen Bereich. Bei Verstössen ist der Zivilweg zu beschreiten.

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