Hinterlegung des Mietzinses

Frage: Ich bin Mieterin eines Ladenlokals. Dieses hat Mängel. Leider konnte ich den Vermieter weder telefonisch noch per Mail erreichen. Um ihn zu einem Rückruf zu bewegen, möchte ich die fällige Miete und auch künftige Mietzinse nicht mehr bezahlen. Wie kann ich vorgehen?

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Stefan Ludin
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

ANTWORT

Der bereits fällige Mietzins sollte bezahlt werden. Sonst kann der Vermieter Sie zur Bezahlung des fälligen Mietzinses mahnen und Ihnen unter Androhung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung des ausstehenden Mietzinses setzen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, droht eine Kündigung wegen Zahlungsverzug. Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter bei der zuständigen Stelle hinterlegen. Mit diesem Hinterlegungsrecht steht dem Mieter ein Mittel zur Verfügung, um den Vermieter zum Tätigwerden zu bewegen, ohne den Vermieter dabei einem Inkassorisiko auszusetzen. Zuvor muss dem Vermieter aber schriftlich eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und ihm die Hinterlegung angedroht werden. Die Hinterlegung muss zudem angekündigt werden. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Hinterlegung die Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter. Die hinterlegten Mietzinse fallen aber dem Vermieter zu, wenn der Mieter nicht innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anruft. Bei der Hinterlegung gibt es einige Stolpersteine. Es lohnt sich, fachmännischen Rat einzuholen.

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