Antwort
Viele Inkassobüros verrechnen neben dem eigentlichen Hauptbetrag immense Gebühren und Spesen. Gesetzlich geschuldet sind jedoch lediglich die Hauptforderung und der Verzugszins. Dieser beträgt laut Gesetz 5 Prozent. In den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen des Gläubigers oder im Vertrag kann jedoch ein höherer Verzugszins vereinbart sein. Ebenso sind Mahngebühren nur geschuldet, sofern dies in den AGB oder in einem Vertrag vereinbart wurde. Andere Kosten für die Adress- und Bonitätsprüfung, Rechtsberatung sowie allgemeine Bearbeitungsgebühren muss man nicht bezahlen. Ebenso ist kein Verzugsschaden geschuldet. Bevor Sie die Rechnung des Inkassobüros bezahlen, sollten Sie immer schriftlich eine Kopie der Originalrechnung verlangen. Prüfen Sie dann, ob die Forderung nicht bereits verjährt ist. Je nach Art der Forderung betragen die Verjährungsfristen meistens fünf oder zehn Jahre. Ist die Grundforderung berechtigt, bezahlen Sie diesen Betrag sowie den Verzugszins. Bestreiten Sie alle ungerechtfertigten Kosten und Spesen schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief. Unterschreiben Sie keine Abzahlungsvereinbarungen oder Schuldanerkennungen von Inkassofirmen, die Verzugsschaden und weitere nicht geschuldete Forderungen enthalten.