Kann ich das Lehrverhältnis auflösen?

Frage: Unser Auszubildender hat grosse fachliche Schwierigkeiten. Darf das Lehrverhältnis vorzeitig gekündigt werden?

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Jasmin Felder
Rechtsanwältin Gewerbe-Treuhand AG

ANTWORT

Ein Lehrvertrag wird auf feste Dauer geschlossen. Nach Ablauf der Probezeit kann grundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Möglich ist jedoch eine gegenseitige Aufhebungsvereinbarung oder, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, eine fristlose Kündigung. Wichtige Gründe sind beispielsweise fehlende, für die Bildung unentbehrliche Eigenschaften, schwere Verfehlungen oder der Umstand, dass die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. Der wichtige Grund muss dazu führen, dass die Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Massgebend ist zudem die verbleibende Vertragsdauer. Je länger diese noch andauert, desto schwieriger ist die Wiederherstellung des erschütterten Vertrauensverhältnisses. Gemäss Rechtsprechung besteht bei Vorliegen sicherer Anzeichen, dass die lernende Person die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen kann, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Lehrverhältnis aufzulösen. Ein zwischenzeitlicher Leistungseinbruch genügt hierfür jedoch nicht. Es muss trotz aller ergriffenen Massnahmen über einen längeren Zeitraum eine mangelnde Eignung zum Beruf erkennbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Beendigung des Lehrverhältnisses unter Umständen möglich. Eine fristlose Kündigung stellt jedoch ein aussergewöhnliches Mittel dar und darf nur zurückhaltend Anwendung finden.

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