Antwort
Die Unterzeichnung eines Kaufvertrags genügt nicht, damit ein Käufer Eigentum an Aktien erwirbt. Der Kaufvertrag muss zusätzlich vollzogen werden. Liegen Aktienzertifikate vor, erfolgt der Vollzug durch Indossament. Beim Indossament wird auf der Rückseite der physischen Aktie der Käufer, das Erwerbsdatum, die Unterschrift des Verkäufers und ein Visum des Verwaltungsrates festgehalten. Liegt kein Zertifikat vor, wird eine schriftliche Abtretungserklärung (Zession) unterzeichnet. Braucht es für die Aktienübertragung gemäss Statutenbestimmungen die Zustimmung des Verwaltungsrates (Vinkulierung) ist zusätzlich ein Verwaltungsratsprotokoll notwendig. Zudem hat die Eintragung des neuen Aktionärs ins Aktienbuch der Gesellschaft zu erfolgen. Hält der Käufer nach der Aktienübertragung mindestens 25 Prozent der Aktien einer Gesellschaft ist er zudem ins Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft aufzunehmen. Werden diese genannten Schritte nicht eingehalten, sind die Aktien nicht gültig übertragen worden. Mängel bei Aktienübertragungen führen in der Regel zu deren Ungültigkeit. Damit gehen das Recht auf eine Dividende, das Stimmrecht und alle weiteren Aktionärsrechte nicht auf den Käufer über. Wird eine GV unter Beteiligung von Nichtaktionären abgehalten, können diese oder die Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sein. Sind in der Vergangenheit bei Aktienübertragungen Fehler passiert bzw. nicht alle notwendigen Schritte vollzogen worden, können diese mittels einem so genannten Aktien clean-up bereinigt werden.