Keine eingeschränkte Revision: Neue Regelung ab 2025

Welche Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 betreffend Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) und was gilt es dabei zu beachten?

Veröffentlicht am
Jasmin von Allmen
Juristin MLaw, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen zu lassen (Art. 727a OR). Auf die eingeschränkte Revision kann allerdings verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen (Opting-Out).

Bis anhin war es möglich, den Verzicht auf die eingeschränkte Revision auch erst nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären und eine rückwirkende Befreiung von der Prüfungspflicht zu erlangen.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich. Der Verzicht muss vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Wird im Rahmen einer Generalversammlung ein Opting-Out-Beschluss gefasst, der ab dem Geschäftsjahr 2026 gültig ist, muss dieser bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Handelsregister angemeldet werden. Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2025 ist nach dem 1. Januar 2025 nicht mehr möglich.

Die Opting-Out-Erklärung bei der Gründung bleibt weiterhin zulässig.

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