Antwort
Arbeitnehmern ist es erlaubt, für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein, sofern die Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes wie die Einhaltung der Höchstarbeitszeit oder der Ruhezeiten erfüllt sind. Jedoch obliegt den Arbeitnehmern eine gesetzliche Treuepflicht. Diese besagt insbesondere, dass ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt verrichten darf, soweit er den Arbeitgeber konkurrenziert (sog. Schwarzarbeitsverbot). Erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich, kann dennoch eine Treuepflichtsverletzung vorliegen. Ob es sich um eine einmalige oder dauernde Konkurrenzierung handelt, ist dabei nicht von Belang. Die Anstellung bei einem Konkurrenzbetrieb muss zu einer Schädigung des Arbeitgebers führen können. Das Schwarzarbeitsverbot gilt bei einer Teilzeitarbeit nur abgeschwächt und zwar dann, wenn ein Interessenskonflikt, bspw. eine direkte Konkurrenzierung, vorliegt. Massgebend sind insbesondere ein mindestens teilweise deckungsgleicher Kundenkreis sowie ein gleichartiges Leistungsangebot. Die Umstände des Einzelfalls sind massgebend.
Sind die Voraussetzungen nach sorgfältiger Prüfung erfüllt, sollte mit dem Arbeitnehmer das Gespräch gesucht werden. Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sollte keine andere Lösung mit dem Arbeitnehmer gefunden werden können. Wir empfehlen in solchen Fällen, sich rechtlich beraten zu lassen.