Antwort
Die meisten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherungen sehen vor, dass bei bestehender Arbeitsunfähigkeit vor einer Auslandreise eine Meldung an die Versicherung erfolgt. Unterbleibt diese, entfällt in der Regel der Anspruch auf Taggeldleistungen. Um zu verhindern, dass Arbeitgebende den Lohn trotz Leistungsverweigerung weiter entrichten müssen, empfiehlt sich eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Personalreglement. Diese sollte festhalten, dass sich die Taggeldzahlung der Arbeitgeberin im Umfang der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung reduziert. Zudem stellt sich regelmässig die Frage nach der Glaubwürdigkeit eines ausländischen Arztzeugnisses. Auch hier helfen präventive Regelungen im Personalreglement, dass ausländische Arztzeugnisse nur anerkannt werden, wenn sie in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch verfasst und von einem Spital ausgestellt wurden. Zudem sollte das Zeugnis ausdrücklich eine Aussage zur Ferienfähigkeit enthalten.
Arbeitgebende sind gut beraten, klare Regelungen zur Krankheitsmeldung, Lohnfortzahlung bei Leistungskürzungen sowie zur Anerkennung von Arztzeugnissen im Personalreglement oder Arbeitsvertrag zu verankern. Dies verhindert die Lohnfortzahlungspflicht bei fehlender Versicherungsleistung.