Mäklerprovision steuerlich abziehen

Wir haben unser Eigenheim mithilfe eines Mäklers verkauft. Kann ich die bezahlte Mäklerprovision bei den Steuern in Abzug bringen?

Veröffentlicht am
Simon Meierhans
Verantwortlicher Geschäftskunden, Unternehmensberatung, Dipl. Steuerexperte, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, CAS Financial Transactions, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die bezahlte Mäklerprovision bei der Grundstückgewinnsteuer abziehen. Hierfür müssen ein Mäklervertrag vorliegen und dessen Tätigkeiten nachweislich zum Vertragsabschluss geführt haben. Die Abzugsfähigkeit von Mäklerprovisionen als Aufwendungen bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist schweizweit jedoch nicht einheitlich geregelt. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen kommt den Kantonen hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die meisten Kantone begrenzen dabei die abzugsfähigen Mäklerprovisionen auf etwa 2 bis 3 Prozent des Veräusserungswertes. Für unbebaute Grundstücke werden teilweise auch höhere Abzüge bis zu 5 Prozent zugelassen.

Im Kanton Luzern erfolgt nach einem kürzlich ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts nun eine Praxisänderung, wonach Mäklerprovisionen neu ungekürzt abgezogen werden können, sofern gewisse Kriterien erfüllt werden. Für einen unbegrenzten Abzug wird aber vorausgesetzt, dass die vereinbarte Entlöhnung dem üblichen, marktkonformen Entgelt entspricht, wie es unter unbeteiligten Dritten abgeschlossen worden wäre (Drittvergleich). Dabei können neben der entrichteten Mäklerprovision auch allfällige weitere in Rechnung gestellte und im Zusammenhang mit der Mäklertätigkeit stehende Kosten – wie beispielsweise Verkaufsdokumentationen oder Inserate – abgezogen werden.

Bei Unklarheiten in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Mäklerprovisionen ist es hilfreich, sich von einer Fachperson beraten zu lassen.

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