Mehrwertabgabe bei Ortsplanrevisionen

In der Gemeinde, in der ich ein Grundstück besitze, findet derzeit die Ortsplanrevision statt. Muss ich damit rechnen, dass ich eine Mehrwertabgabe zu leisten habe? Falls ja, muss ich diese sofort leisten?

Veröffentlicht am

Antwort

Dies ist davon abhängig, in welchem Ausmass das Grundstück von der Ortsplanrevision be-troffen ist. Im Kanton Luzern fallen Grundstücke unter diese Pflicht, welche neu eingezont werden. Zudem besteht auch eine Pflicht bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Gestal-tungsplan- oder Bebauungsplanpflicht. Trifft eine dieser Voraussetzungen auf ihr Grundstück zu, so ist zu prüfen, ob der Mehrwert die abgabepflichtige Mindestgrenze von 50'000 Franken übersteigt.

In der Regel werden Sie von der betreffenden Gemeinde nach Rechtskraft der Planänderung kontaktiert, indem diese das Veranlagungsverfahren einleitet. Bei diesem Verfahren wird überprüft, ob ein Mehrwert gegenüber der früheren Ortsplanung besteht und ob dieser Mehrwert die Mindestgrenze von 50'000 Franken überschreitet. In diesem Fall fällt eine Mehrwertabgabe in Höhe von 20 Prozent des berechneten Mehrwerts an.

Die Mehrwertabgabe wird fällig bei Überbauung des Grundstücks (Rechtskraft der Baubewilligung) oder wenn das Grundstück veräussert wird. Im Falle einer Veranlagung durch die Gemeinde empfiehlt es sich, eine Fachperson zu kontaktieren. Es lohnt sich aber auch, bereits während der Ortsplanrevision mit einer Fachperson Rücksprache zu halten, damit die Konsequenzen der Revision vor Rechtskraft überprüft werden können.

Modal zum Teilen dieser Seite
  1. Sie befinden sich hier: Home - KGL
  2. Gut zu wissen
  3. Mehrwertabgabe bei Ortsplanrevisionen