Mehrwertsteuergesetz: Teilrevision bietet Chancen und Herausforderungen

Mit Beginn des Jahres 2025 treten umfassende Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuer-Gesetz (MWSTG) in Kraft, welche auch Schweizer KMU betreffen. Die Neuerungen lassen sich in die Bereiche Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung gliedern, welche nachfolgend umschrieben sind.

Veröffentlicht am
Bastian Klink
dipl. Treuhandexperte, MAS FH in Treuhand und Unternehmensberatung, dipl. Betriebswirtschafter HF, Fachteam Mehrwertsteuer Gewerbe-Treuhand AG

Beginnen wir mit der Digitalisierung und Internationalisierung: Trotz der 2019 eingeführten Versandhandelsregelung werden Kleinsendungen aus dem Ausland oft nicht besteuert. Daher müssen neu elektronische Plattformen die über sie abgewickelten Umsätze mit der MWST abrechnen. Sofern sich (ausländische) Betreiber nicht registrieren lassen, drohen Einfuhrverbote und die Vernichtung der Waren.

Die Besteuerung am Tätigkeitsort von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen gilt nur noch, wenn diese Leistungen unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden. Streamingleistungen in diesen Gebieten unterliegen somit neu dem Empfängerortsprinzip.

Anmeldungen, Abrechnungen und Korrekturen können nur noch elektronisch über das ePortal der ESTV übermittelt werden.

Vereinfachungen
KMU mit einem Jahresumsatz von weniger als 5'024'000 Franken können künftig die MWST auf Antrag einmal jährlich abrechnen. Akontozahlungen erfolgen viertel- oder halbjährlich auf Grundlage der Vorjahresumsätze.

Sofern Gemeinwesen Mittel ausrichten und diese als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen, handelt es sich um Nicht-Entgelte, was auf Stufe des Empfängers zu einer Vorsteuerkürzung führt.

Die ESTV kann auf eine inländische Steuervertretung für ausländische Unternehmen verzichten, sofern die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllt werden.

Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungs- zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode ist neu der Eigenverbrauch auf dem Zeitwert der in Abzug gebrachten Vorsteuern geschuldet. Umgekehrt ist beim Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode eine Einlageentsteuerung möglich.

Ein zwangsweiser Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgt erst, wenn die Umsatz- und/oder Steuerzahllast-Limite in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wird. Die Höhe spielt keine Rolle mehr.

Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze ist nicht mehr begrenzt. Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 % beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt. Im Gegenzug wird die Sonderregelung für Mischbranchen aufgehoben (keine 50 %-Regel mehr).

Bei der Pauschalsteuersatzmethode werden die Mindestunterstellungsdauer und die Wartezeit für den Wiedereinstieg neu eine ganze Steuerperiode dauern statt wie bis anhin drei bzw. zehn Steuerperioden.

Steuerreduktionen
Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen sind neu von der MWST ausgenommen (Option vorbehalten). Ausländische Anbieter werden somit nicht steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren.

Entgelte für die Teilnahme an kulturellen Anlässen werden wie jene von sportlichen Events behandelt und sind damit von der MWST ausgenommen.

Betrugsbekämpfung
Die ESTV darf von geschäftsführenden Organen Sicherheiten verlangen, sofern diese ebenfalls geschäftsführendes Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen waren, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.

Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten unterliegt neu der Bezugsteuer, unabhängig davon, ob der Bezug von einem in- oder ausländischen Unternehmen erfolgt ist.

Fazit
Die Teilrevision des MWST-Gesetzes bringt für Schweizer KMU viele Änderungen, die Chancen und Herausforderungen bieten. Eine Beratung stellt sicher, dass alle notwendigen Schritte rechtzeitig umgesetzt werden und keine unnötigen finanziellen Belastungen entstehen.

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