Antwort
Immer wenn ein Unternehmen Änderungen vornimmt, welche mit dem aktuellen Handelsregisterauszug nicht mehr übereinstimmen, müssen diese im Handelsregister nachgeführt werden. Dies betrifft beispielsweise den Firmennamen, den Sitz, das Domizil, die Kapitalhöhe, den Zweck, Statutenänderungen, Personenmutationen, Zeichnungsrechte etc. Für die blosse Verlegung des Domizils (Adressänderung) innerhalb der gleichen politischen Gemeinde braucht es lediglich eine Anmeldung beim Handelsregister.
Verlegt die AG nun aber ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde, bedarf dies einer Änderung der Statuten durch Beschluss der Generalversammlung, da Körperschaften, wie etwa die AG und die GmbH, den Sitz zwingend in den Statuten regeln müssen. Die Gesellschaft muss gemäss Gesetz über diese Versammlung eine öffentliche Urkunde errichten, wozu es unerlässlich ist, eine Notarin oder einen Notar beizuziehen. Dem Handelsregister müssen anschliessend eine Anmeldung, die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung sowie die neuen Stauten eingereicht werden.
Danach werden die Unterlagen durch das Handelsregister geprüft. Nach der Prüfung erfolgt die Eintragung im Handelsregister und die Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt. Nach dem gleichen Schema ist bei jeder Statutenänderung vorzugehen.