Mietausweisung

Frage: Wir haben unserem Mieter gekündigt. Trotz Verstreichen des Kündigungstermins hat er die Räumlichkeiten nicht verlassen. Wie müssen wir vorgehen?

Veröffentlicht am
Schlagwörter
Jasmin Felder
Rechtsanwältin Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Wurde dem Mieter rechtsgültig gekündigt und verlässt dieser die Räumlichkeiten nach Ablauf des Kündigungstermins oder einer allfälligen Erstreckungsfrist nicht, kann der Vermieter den Mieter ausweisen lassen. Selbsthilfe steht dem Vermieter nicht zu. Ist der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar, kann direkt beim Gericht im summarischen Verfahren die Ausweisung beantragt werden (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahrensgang nicht erforderlich und die Verfahrensdauer ist kürzer. Ist die Beendigung bestritten und die Beweislage unklar, ist der ordentliche Gerichtsweg mittels Schlichtungsverfahren zu beschreiten. Im Gerichtsentscheid setzt der Richter dem Mieter eine Frist an (in der Regel 10 Tage), innert der dieser die Mieträumlichkeiten übergeben muss. Unterlässt er dies, kann für die Vollstreckung der Mietausweisung die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden. Zudem kann der Mieter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse bestraft werden. Die Gerichtskosten als auch die Kosten einer allfälligen polizeilichen Vollstreckung sind vom Vermieter vorzuschiessen. Handelt es sich beim Mietobjekt um Geschäftsräumlichkeiten, kann insbesondere der Vorschuss für die polizeiliche Vollstreckung eine beträchtliche Höhe annehmen. Eine Rückerstattung der Kosten durch den Mieter ist nicht immer gewährleistet.

 

Modal zum Teilen dieser Seite
  1. Sie befinden sich hier: Home - KGL
  2. Gut zu wissen
  3. Mietausweisung