Mietvertrag durch Vermieter/in gekündigt

Was ist bei einer Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieterschaft zu beachten, insbesondere bei anstehenden Sanierungsmassnahmen?

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Lucia Roos
Verantwortliche Immobilienmanagement Niederlassungen Schüpfheim und Willisau, dipl. Immobilien-Treuhänderin, BSc FH in Business Administration, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Die Vermieterschaft von Wohn- und Geschäftsräumen muss der Mieterschaft mit einem vom Kanton genehmigten Formular kündigen, welches angibt, wie diese bei einer Kündigungsanfechtung oder Erstreckung des Mietverhältnisses vorzugehen hat (OR Art. 266l, Abs. 2). Das amtliche Formular des Kantons Luzern kann unter www.gerichte.lu.ch heruntergeladen werden und ist der Mietpartei sowie deren Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner unter Beachtung der Kündigungsfrist je mit separatem Einschreiben zuzustellen (OR Art. 266n).

Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (OR Art. 271a). Ein häufiger Kündigungsgrund seitens des Vermieters ist die Sanierung des Mietobjektes. Damit die Kündigung nicht als missbräuchlich anfechtbar ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein Baugesuch vorliegen und es muss sich um eine umfassende Sanierung handeln, bei welcher eine Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Die Mieterschaft kann allerdings eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Dies, wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, welche die Interessen der Vermieterschaft nicht rechtfertigen (OR Art. 272, Abs. 1). Gemäss OR Art. 272a ist die Erstreckung des Mietverhältnisses unter gewissen Umständen ausgeschlossen, dies allerdings nicht bei Sanierungsmassnahmen.

Vor einer geplanten Sanierung der Liegenschaft empfiehlt es sich, das Gespräch mit den Mietparteien zu suchen.

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