Pensionskasse: Einkauf und Kapitalbezug

Zwei Jahre vor der Pensionierung überlege ich mir, statt einer Rente mein Kapital aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Kann ich jetzt noch Geld in die Pensionskasse einzahlen, um Steuern zu sparen?

Veröffentlicht am
Marco Gessler
dipl. Steuerexperte, MSc in Banking & Finance, BSc in Business Administration, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) reduzieren das steuerbare Einkommen. So können beispielsweise zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Sofern Sie Ihr Pensionskassenguthaben innert drei Jahren nach einem Einkauf auszahlen lassen, wird Ihnen der Steuerabzug für den Einkauf nachträglich gestrichen und die gesparte Steuer nacherhoben. Dabei ist unerheblich, ob der Steuerabzug bereits definitiv vom Steueramt veranlagt wurde. Umgangssprachlich wird das als Sperrfrist bezeichnet.

Bei einer Auszahlung des Guthabens innert drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Steuerersparnis im Vordergrund steht und die Verbesserung der Vorsorgesituation nur eine untergeordnete Rolle spielt. Sämtliche Kapitalbezüge aus der zweiten Säule (inkl. Freizügigkeitskonti) innert drei Jahren führen zu einer nachträglichen Aberkennung des Abzugs. Danach ist der Kapitalbezug wieder möglich.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Personen, die innert drei Jahren nach dem Einkauf einen vollständigen Rentenbezug aus der zweiten Säule beanspruchen. Weiter sind Auszahlungen aus der Säule 3a nicht schädlich. Zudem gibt es Sonderregelungen nach Scheidungen oder bei Wohneigentumsförderungen.

In Ihrem Fall ist keine Steuerersparnis möglich, wenn Sie das Guthaben nach zwei Jahren bereits wieder in Kapitalform beziehen möchten.

Modal zum Teilen dieser Seite
  1. Sie befinden sich hier: Home - KGL
  2. Gut zu wissen
  3. Pensionskasse: Einkauf und Kapitalbezug