Quellensteuerreform: Was wird neu für Arbeitgeber?

Die Quellensteuerreform bringt ab dem 1. Januar 2021 Neuerungen für die Arbeitgeber. Für die Berechnung innerhalb von Kantonen im Monats- oder Jahresmodell gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung. Nachfolgend einige häufig vorkommende Sachverhalte aus der Praxis.

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Unternehmen, die eine Lohnbuchhaltungssoftware im Einsatz haben, sollten frühzeitig mit dem Hersteller Kontakt aufnehmen, damit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können. Damit die Quellensteuerabrechnungen, die über das einheitliche Lohnmeldeverfahren an die kantonalen Steuerbehörden übermittelt werden, korrekt zugewiesen werden können, muss sich der Arbeitgeber in allen relevanten Kantonen bei der zuständigen Steuerbehörde anmelden und eine SSL-Nummer verlangen.

Teilzeit-Erwerbstätigkeiten

Der Quellensteuercode D für Nebenerwerb entfällt. Erzielt ein Arbeitnehmer neben seinem Teilzeitpensum keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat für die Satzbestimmung keine Umrechnung des Lohns zu erfolgen. Bei mehreren Teilzeiterwerbstätigkeiten und/oder Ersatzeinkünften ist das satzbestimmende Einkommen mittels Hochrechnung zu ermitteln. Die Umrechnung erfolgt auf dem effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten. Legt der Arbeitnehmer den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad nicht offen, wird der Beschäftigungsgrad auf 100 Prozent umgerechnet.

Stunden- oder Tageslohn

Ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet, gilt eine einheitliche Satzbestimmung (Monatsmodell Umrechnung auf 180 Stunden bzw. 21,667 Tage, Jahresmodell 2160 Stunden bzw. 260 Tage). Bei Stundenlöhnern mit monatlicher Lohnzahlung weicht das satzbestimmende Einkommen nur dann vom effektiven Bruttoeinkommen ab, wenn eine weitere Tätigkeit besteht oder wenn es sich um einen untermonatigen Ein- oder Austritt handelt.

13. Monatslohn im Monatsmodell

Wird der 13. Monatslohn nicht monatlich, sondern vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt, ist der Anteil des 13. Monatslohnes wie folgt zu den übrigen satzbestimmenden Einkünften des Auszahlungsmonats hinzuzurechnen (Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses): vierteljährliche Auszahlung 25, halbjährlich 50 sowie jährlich 100 Prozent eines vollen 13. Monatslohnes.

Weitere Lohnbestandteile

Für die Berechnungen weiterer Lohnbestandteile vor dem Eintritt (z.B. Antrittsprämie), während der Anstellung (z.B. Bonus) und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Abgangsentschädigung) müssen der Zeitpunkt sowie die Satzbestimmung separat geprüft werden. Zudem ist massgebend, ob der Arbeitnehmer in der Schweiz ansässig ist.

Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung NBU sowie Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen sind nicht mehr zu den der Quellensteuer unterliegenden Bruttoeinkünften hinzuzurechnen.

Ausländische Arbeitstage

Neu kann und darf die Freistellung der ausländischen Arbeitstage von der Quellenbesteuerung in der laufenden Abrechnung vorgenommen werden, ansonsten haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Es lohnt sich für den Arbeitgeber, arbeitsvertraglich zu regeln, dass der Arbeitnehmer allfällig sich ergebende Differenzen in der Quellensteuerabrechnung aufgrund unkorrekter Angaben dem Arbeitgeber nachzuzahlen hat.

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