Antwort
Beim Rohbaumietvertrag wird dem Mieter die Mietsache in einem grundsätzlich unausgebauten Zustand überlassen. Der Mieter muss das Mietobjekt auf eigene Kosten baulich verändern, damit er dieses überhaupt gebrauchen kann. Für diese finanziellen Aufwendungen hat der Vermieter dem Mieter gemäss überwiegender Ansicht einen Ausgleich zu entrichten. Ein solcher ist beispielsweise möglich mittels eines tieferen Mietzinses oder die Entschädigung der Investitionen bei Rückgabe der Mietsache. Massgebend sind die Vereinbarungen im Mietvertrag. Oft sieht der Vertrag zugunsten des Vermieters das Wahlrecht zwischen der unentgeltlichen Übernahme der Ausbauten durch den Vermieter und dem entschädigungslosen Rückbau durch den Mieter vor. Diese Rückbaupflicht ist indessen nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Besteht demnach in Ihrem Mietvertrag keine schriftlich vereinbarte Rückbaupflicht zu Ihren Lasten, muss Ihr Vermieter die getätigten Umbauten übernehmen und kann Sie nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anhalten. Eine Rückbaupflicht greift nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung. Ob und inwiefern eine allfällige Übernahme der Ausbauten oder ein Rückbau durch den Vermieter zu entschädigen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Abreden. Generell ist zu empfehlen, die Einzelheiten des Rohbaumietvertrags detailliert zu regeln und sich dabei rechtlich unterstützen zu lassen.