ANTWORT
Aus vertragsrechtlicher Sicht gilt ein in einem Werbeprospekt bekanntgegebener Preis in der Regel nicht als verbindlicher Antrag (Art. 7 Abs. 2 Obligationenrecht). Gleiches gilt für Flyer, Kataloge, Zeitungsinserate und Werbe-spots. Der Anbieter ist in Ihrem Fall also nicht verpflichtet, die Maschine zum Preis gemäss Werbeprospekt abzugeben. Allerdings verbietet das Gesetz unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden. Wer zum Beispiel über seine Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht oder bewusst mit Fantasiepreisen wirbt, kann sich nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb strafbar machen. Keine Gesetzesverletzung liegt jedoch dann vor, wenn es sich nicht um ein bewusstes Lockvogel-Angebot, sondern um einen Druckfehler handelt. Anderes gilt für eine im Schaufenster oder Laden ausgelegte Ware. Die Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt in der Regel als verbindliche Offerte und der Verkäufer ist an den Preis gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn klar erkennbar ist, dass es sich bei der Preisangabe um einen Irrtum handelt. Zum Beispiel, wenn ein fabrikneues Auto für 599 statt 59 900 Franken ausgeschrieben ist.