Sind der Lebensstandard und die Liquidität des überlebenden Ehegatten oder Partners gesichert? Kann das bisherige Eigenheim gehalten und weitergenutzt werden? Pocht ein Erbe oder dessen Vertreter auf die Auszahlung seines Anteils? Zeichnet sich ein Streit unter den Erben ab? Droht eine Situation, in welcher man sich im Bürokratie-Dschungel verirrt? Wer entscheidet für die betroffene Person? Fragen über Fragen.
Erbrechtliche Absicherung
Der überlebende Ehegatte und/oder Partner kann durch geeignete erbrechtliche Vorkehrungen stark begünstigt werden – und zwar nicht nur wertmässig, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. So kann diesem die frei verfügbare Erbquote zugesprochen beziehungsweise können die übrigen Erben auf ihren (allfälligen) Pflichtteil gesetzt werden, wobei diese Pflichtteile lediglich wertmässig in Form von Vermächtnissen ausgerichtet werden. Das bedeutet, dass keine Erbengemeinschaft entsteht, die mühselig über sämtliche Belange bzw. die Erbteilung einvernehmlich entscheiden muss. Vielmehr kann der eingesetzte Alleinerbe grundsätzlich selbst entscheiden, welche Vermögenswerte er übernimmt und wie er die Anteile der übrigen Erben (zum Beispiel Kinder) auszahlt. Der Alleinerbe kann gegenüber der Teilungsbehörde alles Notwendige allein abwickeln. Dadurch werden der Lebensstandard des überlebenden Ehegatten bzw. Partners gesichert, Bürokratie-Hürden reduziert und auch Streit unter den Erben verhindert.
Selbstbestimmung fördern und Angehörige entlasten
Mit einem Vorsorgeauftrag kann man für den Fall einer dauernden Urteilsunfähigkeit (zum Beispiel durch Unfall, Schlaganfall oder Demenz) Wunschpersonen als Entscheidungsträger einsetzen und damit die eigene Vertretung durch eben diese Wunschpersonen sicherstellen. Die Handlungen der Wunschpersonen können gemäss inhaltlichen Vorgaben und Anordnungen konkretisiert werden. Diesfalls sind grundsätzlich keine weiteren Zustimmungen seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Es bestehen somit keine weiteren Bürokratie-Hürden bei den Handlungen/Entscheidungen der Wunschpersonen.
Die Patientenverfügung gilt im Besonderen für medizinische Massnahmen im Notfall (bei Urteilsunfähigkeit). Demnach können wiederum Wunschpersonen als Entscheidungsträger eingesetzt und damit die eigene Vertretung durch eben diese Wunschpersonen sichergestellt werden. Gleichzeitig können die Angehörigen durch inhaltliche Vorgaben und Anordnungen (z. B. lebenserhaltende Massnahmen ja/nein? Organspende ja/nein?) entlastet werden.
Weitere Vorkehrungen
Eine Generalvollmacht bezweckt, die jederzeitige Vertretungsmöglichkeit im «gesunden» Zustand zu sichern und gleichzeitig auch Schwebephasen einer gewissen «Unzuständigkeit» bis zum Vorliegen eines validierten Vorsorgeauftrags bzw. einer Erbenbescheinigung abzudecken. Mittels Bankvollmachten und einer geeigneten Konti-Struktur können der jederzeitige Kontozugriff gewährleistet werden (Vermeidung von Liquiditätsengpässen). Unternehmer haben idealerweise auch auf Stufe der Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diese handlungsfähig bleibt (bspw. durch Zeichnungsrechte für Dritte). Prüfenswert sind schliesslich auch versicherungsrechtliche Lösungen (Todesfallversicherungen und dergleichen).
Empfehlung
Entscheidend für die konkrete Ausgestaltung der Krisenfallregelungen bleibt stets der Einzelfall. Die Gewerbe-Treuhand mit ihrem interdisziplinären Angebot kann hierbei umfassend helfen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme.