Stellenmeldepflicht: Für welche Firmen gilt sie?

Nach Annahme der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» hat das Parlament eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen, die 2018 eingeführt wurde. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.

Veröffentlicht am
Schlagwörter

Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit in der Schweiz zu melden. Ab dem 1. Januar 2020 wird dieser Wert auf 5 Prozent gesenkt. Die offenen Stellen sind dem RAV (im Kanton Luzern dem Arbeitsmarktservice) telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder auf www.arbeit.swiss zu melden. Auf dieser Website kann unter «Check up» geprüft werden, ob eine Stelle zu melden ist. Erst fünf Arbeitstage nach der Publikation darf die gemeldete Stelle anderweitig ausgeschrieben werden. Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf dem Online-Stellenportal unter www.arbeit.swiss. Dadurch kann es länger als eine Woche dauern, bis eine Stelle anderweitig publiziert werden darf. Diese Sperrfrist kann nicht verkürzt oder umgangen werden. Mit dieser Meldepflicht werden die beim RAV registrierten Stellensuchenden als Erste über offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert, damit das inländische Arbeitskräftepotenzial besser genutzt werden kann. Die Liste der Berufsarten und Berufsbezeichnungen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, ist ebenfalls unter www.arbeit.swiss einsehbar. Diese Liste wird jährlich aktualisiert.

Keine Meldepflicht, wenn …

Es gibt Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht. Nicht gemeldet werden muss eine Stelle, (a) wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, (b) wenn die Stelle mit einer stellensuchenden Person besetzt wird, die beim RAV gemeldet ist, (c) wenn die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert, (d) wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern be-schäftigt waren, (e) wenn es sich um eine Lehr- oder Praktikumsstelle handelt, die obligatorischer Bestandteil einer Ausbildung ist.

Rückmeldung an Arbeitgeber

Nach der Meldung der offenen Stelle erhält der Arbeitgeber innert drei Arbeitstagen nach Publikation der Stelle eine Rückmeldung. Der Arbeitgeber prüft die Dossiers und teilt mit, ob er einen Kandidaten als geeignet erachtet oder angestellt hat. Bei Nichtanstellung hat er keine Gründe zu nennen. Vom Arbeitgeber als geeignet eingestufte Kandidaten müssen jedoch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden. Nach Ende der Sperrfrist kann der Arbeitgeber die Stelle über www.arbeit.swiss oder via Meldung ans RAV vom Portal entfernen.

Bussen bei Nichteinhaltung

Das Gesetz sieht für eine vorsätzliche Verletzung der Stellenmeldepflicht – also für ein absichtliches Nichtmelden einer Stelle oder für die Unterlassung der Durchführung eines Bewerbungsgesprächs bei einem als geeignet eingestuften Kandidaten – eine Busse von bis zu CHF 40 000 vor. Der fahrlässige Verstoss kann mit einer Busse von bis zu CHF 20 000 geahndet werden. Die Busse wird allerdings nicht dem Unternehmen auferlegt, sondern der natürlichen Person, der das Fehlverhalten zuzurechnen ist. Angesichts dieser hohen Strafandrohung empfehlen wir, vor jeder Stellenbesetzung den Check up auf www.arbeit.swiss vorzunehmen.

Modal zum Teilen dieser Seite
  1. Sie befinden sich hier: Home - KGL
  2. Gut zu wissen
  3. Stellenmeldepflicht: Für welche Firmen gilt sie?