Steuergesetzrevision 2025 im Kanton Luzern: Was soll sich im Detail ändern?

Die Abstimmung im Kanton Luzern über die geplante Teilrevision des Steuergesetzes für die Staats- und Gemeindesteuern findet am 22. September 2024 statt. Ziel dieser Revision ist die Entlastung von Personen mit tiefem Einkommen sowie Familien mit Kindern. Zusätzlich soll die Standortattraktivität für Unternehmen gestärkt werden. Folgende Massnahmen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Veröffentlicht am
Simon Meierhans
Verantwortlicher Geschäftskunden, Unternehmensberatung, Dipl. Steuerexperte, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, CAS Financial Transactions, Gewerbe-Treuhand AG

Natürliche Personen

Degressiver Sozialabzug
Ein neuer degressiver Sozialabzug soll eingeführt werden, der niedrige Einkommen stärker entlastet. Konkret ist hierzu ein zusätzlicher Abzug von 14 Prozent aus der Differenz von 50'000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 80'000 Franken (Verheiratete) und dem steuerlichen Reineinkommen vorgesehen.

Kinderabzüge
Die Abzüge für Kinder sollen vereinfacht und dabei erhöht werden. Ab 1. Januar 2025 ist lediglich noch ein pauschaler Abzug von 8'000 Franken pro Kind bis zur Volljährigkeit respektive Abschluss der Ausbildung vorgesehen. Der Eigenbetreuungsabzug für Kinder bis zum vollendeten 14. Altersjahr im eigenen Haushalt soll neu auf 2'000 Franken erhöht werden. Der Abzug von 13'000 Franken für Kinder am auswärtigen Ausbildungsort bleibt unverändert.

Drittbetreuungsabzug
Die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Altersjahr, die im kausalen Zusammenhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung stehen, sollen künftig bis zu 20'000 Franken (bisher 6'100 Franken) abzugsfähig sein.

Reduktion Vorsorgetarif
Kapitalauszahlungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Der Kanton Luzern sieht eine Reduktion des Steuertarifes über zwei Schritte jeweils im Jahr 2025 und 2028 vor.

Hierfür ist neu ein zweistufiger, zivilstandsunabhängiger Vorsorgetarif von 0,5 Prozent auf den ersten 40'000 Franken und 1,4 % (ab 2025) respektive 1,0 % (ab 2028) ab 40'000 Franken pro Einheit vorgesehen.  Die maximale Steuerbelastung von derzeit rund 9 % soll sich hierdurch ab dem Jahr 2025 auf 7 % und schliesslich auf 6 % reduzieren.

 

Juristische Personen

Reduktion der Kapitalsteuer
Der Kanton Luzern sieht eine Reduktion der Kapitalsteuer von derzeit 0,18 Prozent in zwei Schritten vor. Der Steuersatz soll ab 1. Januar 2025 auf 0,025 % je Einheit festgelegt und schliesslich ab 1. Januar 2028 ohne Einheit fest auf insgesamt 0,001 %
reduziert werden. Dies soll die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und die Abwanderung kapitalstarker Unternehmen verhindern.

Steuerreform und AHV-Finanzierung: STAF-Abstimmung 2020
Der Kanton Luzern führte im Jahr 2020 die Patentbox, bei welcher Gewinne aus qualifizierenden Patenten und vergleichbaren Rechten privilegiert besteuert werden, mit einer maximalen Entlastung von zehn Prozent ein. Dies soll neu auf 90 % angehoben werden. Ein möglicher Zusatzabzug für Forschung- und Entwicklungskosten soll aber weiterhin (noch) nicht eingeführt werden. Die Entlastungsbegrenzung, welche eine Mindestbesteuerung bei STAF-Massnahmen/-Abzügen sicherstellt, soll dabei von heute 20 % auf neu 70 % (maximale Entlastung) erhöht werden.

Weitere Massnahmen
Die Revision beinhaltet Anpassungen zur Umsetzung des neuen OECD-Mindeststeuersatzes. Die hierdurch generierten zusätzlichen Mittel sollen teilweise den Gemeinden im Kanton Luzern zugutekommen. Nebst dem sollen in einem späteren Zeitpunkt mittels nichtfiskalischer Massnahmen zusätzlich die Standortattraktivität des Kantons Luzern gefördert werden. Diese Massnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Bevölkerung weiter verbessern.

Für Fragen zu den Auswirkungen der Steuergesetzrevision auf Unternehmen und Privatpersonen steht der Autor gerne zur Verfügung.

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