Es trifft zu, dass man seit dem 1. Januar 2019 verlangen kann, dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sogenannte ungerechtfertigte Betreibungen auf dem Betreibungsregisterauszug nicht erscheinen. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Gläubiger an der Weiterverfolgung der Betreibung kein Interesse zeigt, also nicht zügig ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags stellt. Nun hat aber das Bundesgericht entschieden, dass dieses Recht nicht in jedem Fall gilt: So zum Beispiel dann nicht, wenn die Frist für die Beseitigung des Rechtsvorschlags bereits abgelaufen ist (ein Jahr nach Erhalt des Zahlungsbefehls). In solchen Fällen sei es nicht mehr möglich, zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Das bedeutet also, dass für ältere Betreibungen, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht weiterverfolgt wurden, dieses Ausnahmerecht nicht gilt. Wer sein Recht auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung geltend machen will, sollte dies – nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist nach dem Rechtsvorschlag – möglichst zeitnah tun.