Für die bis anhin privilegiert besteuerten Gesellschaften (u.a. Holding- und gemischte Gesellschaften) ergeben sich nun neue Fragestellungen beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung in Bezug auf den Statuswechsel. Es liegt im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen, frühzeitig eine detaillierte Prüfung zur individuellen Ausgangslage vorzunehmen, um unliebsamen Überraschungen bzw. steuerlichen Mehrbelastungen vorzubeugen. Wie alle Zentralschweizer Kantone bietet auch der Kanton Luzern folgende Modelle zum Übertritt an.
Altrechtlicher step-up
Stille Reserven inkl. Goodwill, die während der Besteuerung unter einem kantonalen Sonderstatus entstanden sind, können im Zeitpunkt des Statuswechsels steuerneutral aufgedeckt werden. Die Aufwertung wird in der Steuerbilanz als versteuerte stille Reserven geführt und unterliegt grundsätzlich der Kapitalsteuer. Im Kanton Luzern besteht ab 2020 die Möglichkeit, innerhalb von 10 Jahren die aufgedeckten Reserven aufzulösen und steuerwirksam mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Bei der Planung der Amortisationen ist zu berücksichtigen, dass die Abschreibungen unter die kantonale Entlastungsbegrenzung gemäss STAF fallen. Das heisst, eine Auflösung ist nur sinnvoll, solange die Verrechnung nicht durch die Entlastungsbegrenzung eingeschränkt wird. In Verlustsituationen resp. bei tiefen Gewinnen entfalten die Abschreibungen nicht ihre gewünschte Wirkung und fallen steuerrechtlich ins Leere. Wissend um diese Thematik bietet der Kanton Luzern ein dynamisches Abschreibungsmodell an, sodass die Aufdeckung pro Steuerperiode individuell auf das Geschäftsergebnis abgestimmt vorgenommen werden kann.
Neurechtlicher Step-up
Mittels Verfügung werden die stillen Reserven inkl. Goodwill (analog altrechtlicher Step-up) im Zeitpunkt des Statuswechsels festgestellt. Die verfügten stillen Reserven unterliegen entgegen dem altrechtlichen Step-up nicht der Kapitalsteuer. Bei deren Realisation in den nachfolgenden fünf Steuerperioden (2020–2024) werden diese vom Gesamtgewinn ausgesondert und einer separaten Jahressteuer zugeführt. Die Tarifautonomie hinsichtlich des anzuwendenden Sondersteuersatzes obliegt den Kantonen und beträgt in Luzern rund 1.48 Prozent.
Kombinationslösung
Erfreulicherweise wird vom Kanton Luzern auch eine Mischvariante zwischen den beiden vorstehend beschriebenen Aufdeckungslösungen zugelassen und bietet den betroffenen Steuerpflichtigen eine grösstmögliche Flexibilität für den Übertritt. Insbesondere bei zukünftigen Verlustsituationen resp. bei geringer Ertragskraft der Gesellschaft kann eine Kombinationslösung verhindern, dass stille Reserven, die unter einem Sonderstatus entstanden sind, nach dem Übertritt einer höheren Steuerbelastung zugeführt werden.
Fazit
Gemäss ersten Praxiserfahrungen sind die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen und anhand von Plan- resp. Budgetzahlen im Detail zu verifizieren. Es zahlt sich aus, für die Findung eines optimalen Lösungskonzepts einen Steuerexperten beizuziehen.