Urlaub für Betreuung von Angehörigen

Wann haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Angehörigenbetreuung?

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Janine Macho
Mandatsleiterin Recht, Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Arbeitnehmende haben nach Gesetz (Art. 329h OR) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (z. B. Krankheit, Unfall) notwendig ist. Zu den Familienmitgliedern zählen Verwandte in auf- und absteigender Linie (z. B. Eltern, Kinder), Geschwister, Ehegatten und Schwiegereltern.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Betreuung ist zunächst der Betreuungsbedarf der hilfsbedürftigen Person abzuklären. Verständlicherweise ist dieser bei einem Kleinkind höher als bei einem Erwachsenen. Weiter ist zu prüfen, ob andere Personen die Betreuung übernehmen könnten. Die Arbeitnehmenden haben dem Arbeitgeber gegenüber die Notwendigkeit der Betreuung nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch Vorlage eines Arztzeugnisses erreicht. Es ist zu empfehlen, dass in einem Reglement genau festgehalten wird, was als Nachweis akzeptiert wird und ob z. B. ein Arztzeugnis ab Tag 1 einzureichen ist.

Der Betreuungsurlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro (Dienst-)Jahr. Entsprechend können Arbeitnehmende während eines Jahres mehrere kranke Angehörige betreuen. Wird ein Kind krank, dürfen die Eltern ihren Urlaub nacheinander beziehen. Der Urlaub darf tage-, halbtage- oder auch stundenweise bezogen werden. Bei Kindern gilt die fixe Obergrenze von zehn Tagen nicht (Art. 36 Abs. 4 ArG). In dieser Situation kann sich ein weitergehender Anspruch auf Lohnfortzahlung unter Umständen aus Art. 324a OR ableiten lassen.

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