Verjährung des Darlehens

Frage: Ein alleinstehender Onkel hat mir bei der Eröffnung meines Geschäftes vor 15 Jahren ein zinsloses Darlehen gewährt. Nun fordert er das ganze Darlehen wider Erwarten zurück. Muss ich zahlen?

Veröffentlicht am
Paul-Daniel Elsener
lic. iur. Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Wenn die Parteien über die Rückzahlung des Darlehens nichts vereinbart haben, also weder einen bestimmten Termin noch eine Kündigungsfrist, kann der Darleiher das Darlehen jederzeit zurückfordern. Das Darlehen ist dann innerhalb von sechs Wochen seit der ersten Aufforderung vollumfänglich zurückzuzahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Borger in Verzug und wird verzugszins- und schadenersatzpflichtig. In Ihrem Fall stellt sich nun aber die Frage, ob das Darlehen allenfalls verjährt ist. Nach den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts verjähren alle Forderungen, für die nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf von zehn Jahren. Nach herrschender Lehrmeinung gilt die zehnjährige Verjährungsfrist auch für Darlehensforderungen. Durch eine Zins- oder Amortisationszahlung wird die Verjährung unterbrochen und beginnt dann jedes Mal wieder von Neuem. Wenn aber – wie in Ihrem Fall – weder Zins- noch Abschlagszahlungen erfolgt sind und zwischenzeitlich auch nie in irgendeiner Form eine Schuldanerkennung Ihrem Onkel gegenüber abgegeben wurde, ist die Verjährung nach Ablauf von zehn Jahren seit Aushändigung der Darlehenssumme eingetreten. Sie können die geforderte Rückzahlung deshalb mit der Geltendmachung der Verjährung verweigern. Die Verjährung einer Forderung bedeutet allerdings nicht, dass diese untergeht, sie kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Die Verrechnung mit einer Gegenforderung bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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