Antwort
Gemäss Art. 335b Abs. 1 OR kann ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Von Gesetzes wegen gilt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen der erste Monat als Probezeit. Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann die Probezeit verkürzt oder auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei Krankheit, Unfall und Militär verlängert sich die Probezeit um die Anzahl Arbeitstage, die wegen der Verhinderung weggefallen sind. Die versäumten Arbeitstage sind dabei effektiv abzuarbeiten. Es gilt zu beachten, dass Samstag und Sonntag am Ende der Probezeit nicht mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundegerichts 8C_317 / 2021 vom 8. März 2022). Ist der Arbeitnehmer zwei Tage krank und würde die Probezeit an einem Freitag enden, verlängert sich diese also um zwei Arbeitstage (Montag und Dienstag der Folgewoche). Sinn und Zweck der Probezeit ist es nämlich, dass die Parteien einander kennenlernen, ein Vertrauensverhältnis aufbauen und abschätzen können, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen. Andere Absenzen wie Ferien, unbezahlter Urlaub und Kurzabsenzen haben gemäss Gesetz (Art. 335b Abs.3 OR e contrario) keine Verlängerung der Probezeit zur Folge.