Verrechnungssteuer: Die Neuerungen für Privatpersonen und Unternehmen

Ziel der Verrechnungssteuer ist nicht die direkte Generierung von Steuererträgen. Sie erfüllt in der Schweiz lediglich einen Sicherungszweck und soll die Steuerhinterziehung eindämmen. Trotzdem können auch ehrliche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler plötzlich vor einer finalen Steuerbelastung stehen. Umso mehr gilt bei dieser Steuer: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Veröffentlicht am
Marco Gessler
dipl. Steuerexperte, MSc in Banking & Finance, BSc in Business Administration, Gewerbe-Treuhand AG

Die Zuständigkeiten bei der Verrechnungssteuer zu erkennen, ist für Steuerpflichtige nicht immer ganz einfach. Grundsätzlich ist die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Erhebung der Verrechnungssteuer zuständig. Ansprechpartner für Privatpersonen bleiben jedoch in erster Linie die kantonalen Steuerbehörden, da diesen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt. Sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene ergeben sich jedoch von Zeit zu Zeit Änderungen bei der Verrechnungssteuer. Ziel dieses Artikels ist, auf ein paar Änderungen der letzten Jahre aufmerksam zu machen.

Stolperfalle für Privatpersonen
In den letzten Jahrzehnten verschärfte die Steuerverwaltung die Anforderungen für die Rückerstattung von Verrechnungssteuern. Wurde ein mit Verrechnungssteuer belasteter Ertrag in der Steuererklärung irrtümlich nicht deklariert, wurde die Verrechnungssteuer auch bei nachträglicher Versteuerung nicht mehr zurückerstattet. Mittels Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 schränkte der Gesetzgeber die zunehmend strengere Auslegung der Steuerverwaltung ein. Sofern die verrechnungssteuerbelasteten Erträge fahrlässig nicht korrekt in der Steuererklärung deklariert wurden, so kann die Verrechnungssteuer unter Umständen trotzdem noch zurückgefordert werden. Der notwendige Aspekt der Fahrlässigkeit kann sich aber weiterhin als Stolperfalle erweisen.

Bereits ab der Steuerperiode 2022 müssen Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer auf Erträgen aus unverteilter Erbschaft durch Deklaration in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Früher musste die Rückerstattung mittels separater Formulare am Wohnort der ver-storbenen Person angemeldet werden.

Änderung für Unternehmen
Selbst Unternehmen sehen sich mit Änderungen bei der Verrechnungssteuer konfrontiert. Seit dem 1. Januar 2023 steht bei der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren im Konzern ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent (vorher 20 Prozent) zur Verfügung. Zudem können neu auch Stiftungen oder Vereine das Meldeverfahren anwenden. Früher waren diese vom Meldeverfahren ausgeschlossen.

Ab diesem Jahr Gibt es eine Praxisänderung im Kanton Luzern
Auch auf kantonaler Ebene ergeben sich ab dem Jahr 2023 Änderungen. Der Kanton Luzern wechselt per 1. Januar 2023 seine Praxis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bisher wurden die Verrechnungssteuern jeweils der Folgeperiode gutgeschrieben.

Beispiel: Frau Maurer hat aus ihrem Wertschriftenbestand im Jahr 2022 Anspruch auf Dividenden von CHF 1'000. Die zurückbehaltenen Verrechnungssteuern von CHF 350 (35 Prozent) wurden bis anhin (bei ordnungsgemässer Deklaration in der Steuererklärung 2022) dem Steuerkonto 2023 als Vorauszahlung gutgeschrieben.

Praxis bei Verrechnungssteuer wird sich weiterentwickeln
Ab dem 1. Januar 2023 wird die Verrechnungssteuergutschrift neu der Steuerperiode gutgeschrieben, aus der sie stammt. In obigem Beispiel erhält Frau Maurer neu eine Gutschrift der Verrechnungssteuer auf dem Steuerkonto 2022. Eine vorzeitige Gutschrift der Verrech-nungssteuer bei ausserordentlichen Vermögenserträgen und Lotteriegewinnen ist unter bestimmten Voraussetzungen auch künftig weiterhin möglich.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Praxis der Steuerbehörden bei der Verrechnungssteuer fortentwickeln wird. Auch weitere gesetzgeberische oder bundesgerichtliche Klarstellungen sind in Zukunft wahrscheinlich. Wir empfehlen, sich regelmässig über die Entwicklungen bei der Verrechnungssteuer zu informieren.

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