Verwendungsverbot für Corona-Gelder

Was muss ein Unternehmen, das Corona-Härtefallgelder erhalten hat, bei Geldabflüssen an die Inhaberschaft beachten?

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Severin Aliprandi
Leiter Führung und Organisation, Verantwortlicher Digitalisierung, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Gewerbe-Treuhand AG, Luzern

Antwort

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in der Schweiz vor grosse Herausforderungen gestellt. Um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, haben der Bund und die Kantone Härtefallhilfen bereitgestellt. Diese finanziellen Unterstützungen wurden Unternehmen gewährt, welche durch die Corona-Pandemie in eine existenzielle Notlage gerieten.

Überbrückungskredite sind Liquiditätshilfen, welche im Jahr 2020 vom Bund zur Verfügung gestellt wurden, damit Unternehmen trotz Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Diese Darlehen müssen zurückbezahlt werden.
À-fonds-perdu-Beiträge sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die Firmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten verwenden konnten.
Bedingte Gewinnbeteiligung (bGB) ist eine ganz oder teilweise rückzahlbare Leistung.

Sofern ein Unternehmen während der Corona-Pandemie Härtefallgelder und/oder einen Überbrückungskredit zugesprochen erhalten hat und diese nicht vollständig zurückbezahlt wurden, ist weiterhin das Verwendungsverbot zu beachten:

  • Der Überbrückungs-Kredit muss vollumfänglich zurückbezahlt sein, bevor Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
     
  • Während dem Jahr, in welchem Härtefallgelder der Firma zugeflossen sind und den drei darauffolgenden Jahren, dürfen keine Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
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