Vorzeitige Kündigung der Miete im Fall von Eigenbedarf

Frage: Kann der neue Eigentümer den befristeten Geschäftsmietvertrag vorzeitig kündigen, wenn er dringenden Eigenbedarf geltend macht?

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Roger Steiner
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Grundsätzlich können befristete Geschäftsmietverträge nicht im Voraus gekündigt werden, sondern enden ohne Weiteres mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Bei Veräusserung des Mietobjekts geht das Mietverhältnis zudem von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über («Kauf bricht Miete nicht»). Auch dieser neue Eigentümer ist somit an den bestehenden Geschäftsmietvertrag und dessen Inhalt gebunden. Im Sinne einer Ausnahme gilt jedoch, dass der neue Vermieter den Geschäftsmietvertrag dann vorzeitig bzw. mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen kann, wenn er dringenden Eigenbedarf geltend macht. Somit besteht seitens des Mieters ein erhebliches Risiko, dass er die Geschäftsliegenschaft unter Umständen vorzeitig verlassen muss. Aus Sicht eines Unternehmers als Mieter einer Geschäftsliegenschaft ist ein solches Szenario sehr problematisch und in jedem Fall zu vermeiden. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, den bestehenden Geschäftsmietvertrag im Grundbuch vormerken zu lassen. Durch diese Vormerkung wird erreicht, dass sich auch der neue Eigentümer bzw. der neue Vermieter an den Inhalt und damit auch an die Dauer des bestehenden Geschäftsmietvertrags halten muss. Der neue Vermieter kann diesfalls somit keine Kündigung wegen dringendem Eigenbedarf durchsetzen.

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