Antwort
Dem Grundsatz nach ist eine Stellvertretung für alle Rechtsgeschäfte des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig. Stellvertretung heisst Handeln in fremdem Namen und mit ausschliesslicher Wirkung für den vertretenen Dritten. Die Rechtswirkungen des Handelns des Vertreters werden entsprechend direkt dem Vertretenen zugerechnet, also demjenigen, in dessen Namen der Stellvertreter handelt. Für die Stellvertretung genügt in der Praxis grundsätzlich eine einfache Vollmacht, die vom Vollmachtgeber zu unterzeichnen ist. Demnach kann ich mittels dieser Vollmacht insbesondere auch eine Liegenschaft kaufen, Stockwerkeigentum bilden oder eine Aktiengesellschaft gründen, indem mein Stellvertreter für mich die erforderlichen Unterlagen beim Notar gegen Vorweisung der Vollmacht unterzeichnet. Gleiches gilt in aller Regel auch für die Stellvertretung bei Generalversammlungen, wobei in diesem Fall auch die jeweiligen Statuten und die besonderen COVID-19-Bestimmungen zu beachten sind. Von jedem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte keiner Stellvertretung zugänglich. Zu solchen vertretungsfeindlichen Rechtsgeschäften gehören insbesondere die Errichtung von Testamenten, der Abschluss von Erbverträgen oder die Errichtung von Vorsorgeaufträgen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zahlreiche Rechtsgeschäfte ohne physische Präsenz mittels Vollmacht abgeschlossen werden können.