Was bringt die Reform der Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen (EL) sichern die Existenz von Personen, die eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein IV-Taggeld beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Nun werden die Ergänzungsleistungen revidiert.

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Ziele der EL-Reform sind der Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anhebung der Mietzinsmaxima entsprechend der Haushaltgrösse und der Region. Gleichzeitig wird der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung von CHF 3600 auf 6000 erhöht. Weiter wird die Nebenkostenpauschale von CHF 1680 auf 2520 und die Heizkostenpauschale von CHF 840 auf 1260 erhöht.

Berücksichtigung des Vermögens

Für die Berechnung der EL werden die Einnahmen (Lohn, Renten, Mietertrag usw.) und das Vermögen berücksichtigt. Mit der Reform wird das Vermögen stärker gewichtet. Zukünftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100 000 (Ehepaare CHF 200 000 und pro Kind CHF 50 000) Anspruch auf EL. Nicht berücksichtigt wird der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften. Für die Berechnung des tatsächlichen Anspruchs wird auf dem Vermögen ein Freibetrag gewährt. Dieser wird mit der Reform gesenkt. Bei Alleinstehenden von CHF 37 500 auf 30 000, bei Ehepaaren von CHF 60 000 auf 50 000. Unverändert bleibt der Freibetrag für Kinder bei CHF 15 000 und für selbstbewohnte Liegenschaften bei CHF 112 500 bzw. 300 000, wenn ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, oder wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht.

Vermögensverzicht

In die Berechnung fliesst auch das Vermögen ein, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögen ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. Verbraucht eine Person mit einem Vermögen von mehr als CHF 100 000 pro Jahr mehr als 10 Prozent davon, gilt der Betrag, der die 10 Prozent übersteigt, neu als Vermögensverzicht. Bei denjenigen Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100 000, gelten Beträge ab CHF 10 000 pro Jahr als Vermögensverzicht. Ausgaben aus wichtigen Gründen werden nicht angerechnet. Als solche gelten zum Beispiel die Kosten des Lebensunterhalts, wenn das Einkommen nicht ausreicht, der Werterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

Rückerstattungspflicht für Erben

Im neuen Gesetz wird eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Die Erben müssen die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Bezügers bezogenen EL zurückerstatten. Die Rückerstattung ist jedoch nur auf dem Teil des Erbes geschuldet, der den Betrag von CHF 40 000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des zweiten Ehegatten.

Krankenversicherungsprämie

Statt wie bisher ein Pauschalbetrag wird neu die tatsächliche Prämie, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt.

Massnahme für ältere Arbeitslose

Heute scheidet eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, automatisch aus der Pensionskasse aus und muss ihre Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen lassen. In der Regel zahlen Freizügigkeitsstiftungen keine Renten, sondern lediglich das Kapital aus. Die versicherte Person hat ab 1.1.2021 die Möglichkeit, der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt zu bleiben. Dort hat sie den gleichen Anspruch wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente).

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