Wer an der kommenden ordentlichen Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (AG), respektive Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Dividende beschliesst, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Private InhaberInnen von Aktien oder GesellschafterInnen mit mehr als 10 %-Anteil an einer Gesellschaft haben die Erträge aus Dividenden auf Bundesebene lediglich zu 70 % des Nominalbetrages zu versteuern. Auf Kantonsebene lassen einige Kantone sogar eine höhere Steuerermässigung zu.
Dividenden statt lohn
Wichtig ist, dass für Dividenden die Verrechnungssteuer von 35 % fristgerecht gemeldet und abgeführt wird. Diese Steuer kann aber zurückgefordert werden, wenn die DividendenempfängerInnen die Erträge korrekt in der Steuererklärung deklarieren.
AktionärInnen und GesellschafterInnen in der Schweiz haben die Wahl, ihr Einkommen teils als Dividende statt als Lohn zu beziehen. Dadurch können Sozialversicherungsabgaben und Einkommensteuern gespart werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei einer solchen Strategie unter Umständen der Sozialversicherungsschutz tiefer ausfällt, weil der versicherte Lohn geringer ist.
Zudem müssen AktionärInnen und GesellschafterInnen, welche bei ihrem Unternehmen angestellt sind, einen marktüblichen und angemessenen Lohn beziehen. Ansonsten besteht das Risiko eines überhöhten Dividendenbezugs bzw. einer Umqualifizierung von Dividende in Lohn. Die Konsequenz daraus sind Aufrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei einer Kontrolle der Ausgleichskasse. Gemäss AHV-Wegleitung gelten Dividenden als vermutungsweise überhöht, wenn sie 10 % oder mehr vom aktuellen Steuerwert des Unternehmens betragen.
Liquidität und der Schutz des Eigenkapitals
Bei einer Dividendenausschüttung gilt es zu beachten, dass genügend Liquidität in der Gesellschaft vorhanden ist. Die Ausschüttung der Dividende durch Entnahme der Liquidität darf den Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigen oder gefährden.
Weiter dürfen Dividenden gemäss Art. 675 Abs. 2 OR nur aus dem Bilanzgewinn und den gebildeten Reserven ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung, welche das einbezahlte Aktienkapital angreift, ist gem. Art. 680 Abs. 2 OR verboten.
Die Möglichkeit der Interims-Dividende
Gemäss Art. 675a OR ist es seit dem 1. Januar 2023 erlaubt, eine Zwischendividende aus dem laufenden Gewinn eines noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahres auszuschütten. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Zwischenabschluss erstellt werden muss, anhand dessen die General- oder Gesellschafterversammlung die Ausschüttung beschliessen kann. Weiter muss der Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle geprüft werden.
Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn alle AktionärInnen oder GesellschafterInnen dem Verzicht zustimmen und keine Forderungen von Gläubigern durch die Zwischendividende gefährdet werden.
Fazit
Es gilt festzuhalten, dass Dividenden finanziell und steuerlich Vorteile gegenüber ordentlichen Lohnzahlungen bringen können. Das Sparpotenzial für die AktionärInnen und GesellschafterInnen ist vorhanden, es gilt jedoch, einige wichtige Anforderungen und rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Die Lufida Revisions AG hat Erfahrung bei der Beurteilung der Rechtskonformität von Dividendenausschüttungen und unterstützt Firmen-
eigentümerInnen und KMU bei Fragen gerne.