Was gilt bei einer Freistellung?

Frage: Unser Mitarbeiter hat gekündigt. Wir wollen auf seine Dienste verzichten, um allfälligen Schädigungen vorzubeugen. Was müssen wir dem Mitarbeiter während der Freistellung bezahlen?

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Oliver Kölliker
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Grundsätzlich bleiben alle Rechte und Pflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnzahlungs- und Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers, sondern auch für die Treuepflicht des Arbeitnehmers (z.B. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenzverbot). Weil der Arbeitsvertrag von keiner Partei einseitig geändert werden kann, werden häufig auf vertraglicher Ebene abweichende Regelungen getroffen (sog. Freistellungsvereinbarung). Folgende Themen sind regelungsbedürftig: a) Kompensation von Überstunden-/Überzeitguthaben während der Freistellung, sofern die Möglichkeit der Kompensation nicht im Arbeitsvertrag oder Personalreglement vorgesehen ist; b) Vorzeitige Rückgabe von Geschäftsfahrzeug, Smartphone, Laptop, Tablet usw., sofern diese auch privat genutzt werden konnten; c) Wegfall von Pauschalspesen, sofern diese wesentlich höher als effektive Spesen sind («verdeckter Lohnbestandteil»). Der Bezug des noch bestehenden Ferienguthabens kann einseitig angeordnet werden, da Ferien grundsätzlich real bezogen werden müssen. Somit kann der Arbeitgeber anweisen, dass mit der ausgesprochenen Freistellung das Ferienguthaben abgegolten sei. Allerdings muss die Freistellungszeit gegenüber der Dauer der Ferien deutlich höher sein. Kommt zwischen den Parteien keine Freistellungsvereinbarung zustande, müssen dem Mitarbeitenden ein Überstunden-/Überzeitguthaben, die vorzeitige Rückgabe von privat genutzten Arbeitsgeräten sowie Pauschalspesen, die wesentlich über den tatsächlichen Spesen liegen, entschädigt werden.

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