Antwort
Mit einem Vermächtnis kann man unter anderem jemanden begünstigen, der nicht erbberechtigt ist, zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation oder eine nahestehende Person. Oft wird als Vermächtnis ein bestimmter Geldbetrag zugewendet. Aber auch eine bestimmte Sache wie ein Oldtimer oder eine Uhr kann ein Vermächtnis sein. Im Gegensatz zu einem Erben bei einer Erbschaft wird bei einem Vermächtnis (auch Legat genannt) der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft. Das heisst, er erhält keine Einsicht in das Nachlassinventar, kann nicht mit den übrigen Erben über den Nachlass verfügen und auch nicht bei der Erbteilung mitentscheiden. Er haftet aber auch nicht wie die Erben für Schulden des Verstorbenen. Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber der Erbengemeinschaft einen Herausgabeanspruch am Vermächtnisgegenstand. Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vor dem Erblasser verstorben sein, geht der Herausgabeanspruch nicht auf dessen Erben über, sondern erlischt. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen, sollte der Vermächtnisnehmer bereits verstorben sein. Es muss darauf geachtet werden, dass im Testament ganz klar zwischen Vermächtnis und Erbschaft unterschieden wird. Ist nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich um eine Erbschaft oder ein Vermächtnis handelt, wird eine Erbschaft angenommen. Zudem darf ein Vermächtnis Pflichtteile nicht verletzen. Es lohnt sich daher, sich diesbezüglich beraten zu lassen.