Welche Vorteile bietet eine digitale Zeiterfassung?

Arbeitgebende in der Schweiz sind verpflichtet, eine Zeiterfassung zu führen und zu dokumentieren. Mit der richtigen Software lassen sich dabei nicht nur die gesetzlichen Anforderungen abdecken, sondern es können Mehrwerte für Unternehmen und deren Mitarbeitenden geschaffen werden.

Veröffentlicht am
Bastian Klink
dipl. Treuhandexperte, MAS FH in Treuhand und Unternehmensberatung, dipl. Betriebswirtschafter HF, Fachteam Mehrwertsteuer Gewerbe-Treuhand AG

Gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) müssen Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).

Sind Ausnahmen zulässig?

Die seit 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften betreffend Arbeitszeitkontrolle gemäss Artikel 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111) besagen, dass eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich ist. Dabei müssen die Arbeitnehmenden nur die täglich geleistete Arbeitszeit sowie bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende der entsprechenden Einsätze rapportieren (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1). Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitszeiten zu einem grossen Teil durch die Mitarbeitenden selbst festgelegt werden können (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1).

Ein Verzicht auf die Zeiterfassung ist gemäss ArGV Artikel 73a, Absatz 1 a-c, möglich, wenn Mitarbeitende:

  • bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen können.
  • über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken (einschliesslich Boni) verfügen.
  • schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

Insbesondere mit Bezug auf die aktuelle Coronakrise ist die Zeiterfassung ein wichtiger Faktor. Ohne eingereichte Dokumentation der Fehlzeiten kann keine Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden.

Mehrwert für Unternehmen

Aus Unternehmenssicht ist die Arbeitszeiterfassung, neben dem arbeitsrechtlichen Aspekt der Verpflichtung ein wertvolles Instrument für die finanzielle Führung in der Kalkulation und Budgetierung. Aus Sicht der Arbeitnehmenden wird die Erfassung der Arbeitszeit jedoch oftmals mit Überwachung und Zwang einer unbeliebten Aufgabe gleichgesetzt, was sich negativ auf das Betriebsklima auswirken kann. Dabei definiert das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO als wesentliches Ziel des Arbeitsgesetzes den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Arbeitszeit. Die Einhaltung der Ruhezeiten spielt eine wichtige Rolle für die physische und psychische Gesundheit.

Ein professionelles Zeiterfassungssystem führt nicht nur zu Zeit- und Kostenersparnissen. Es schafft auch Transparenz und Vertrauen, erhöht die Flexibilität und Sicherheit für Arbeitgebende und Arbeitnehmende.

Digitalisierung spart Zeit

Mit einer integrierten Business Software wie Abacus können neben der Arbeitszeit auch Spesen, Absenzen, Personaleinsätze und Leistungen auf Projekten erfasst und Informationen aus der Zeiterfassung direkt in die Lohnbuchhaltung transferiert werden. Die GAV- und gesetzeskonforme Erfassung und Berechnung der Arbeitszeiten entlastet die Administration, was zu Zeit- und Kosteneinsparungen führt.

Mit der AbaClik-App, stationär mit einem Badge-System oder mit MyAbacus am PC können die Mitarbeitenden überall ihre Daten erfassen und darauf zugreifen. Ihre Arbeitszeiten, Absenzen, Überstunden und Überzeiten werden korrekt und in Echtzeit abgebildet. Das Fachteam Abacus der Gewerbe-Treuhand steht für Fragen gerne zur Verfügung.

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